Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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mehrfach,  mindestens  dreifach  umgeschlagenem,  fest  umschnuͤrtem  und  versiegeltem  Pachpapier
versendet  werden.  Das  Geld  muß  innen  gehörig  in  Rollen  gefaßt,  das  Packpapier  stark  und
die  Umschnürung  mit  starkem  Bindfaden  sowohl  ins  Kreuz  als  auch  in  die  Queere  —  je
doppelt  —  angebracht  seyn.

2))  Größere  Geldsendungen  im  Gewicht  bis  zu  50  Pfunden  find  in  Leinwand  oder  Wachstuch
  zu  verpacken  und  an  den  Näthen  gut  zu  verfiegeln,  auch  jedenfalls  mit  starkem  Bindfaden
  sowohl  ins  Kreuz  als  auch  in  die  Quere  —  je  doppelt  —  zu  umschnüren.  Werden
zur  Verpackung  Säcke  (Beutel)  verwendet,  so  darf  die  Nath  nicht  auswendig  und  der  Kropf
nicht  zu  kurz,  und  muß  da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  das  Siegel  deutlich  ausgedrückt  seyn.

3)  Das  Gewicht  von  50  Pfnden  übersteigende  Geldsummen  müssen  in  Fässern  oder
Kisten  verpackt  werden.

Fässer  mit  Geld  müssen  gut  gereift  und  die  Reifen  festgenagelt  seyn.

Beide  Böden  müssen  dergestalt  verschnürt  und  verftegelt  seyn,  daß  ohne  Verletzung  der
Schnur  oder  des  Siegels  ein  Oeffnen  des  Fasses  nicht  thunlich  ist.

Die  Geldkisten  müssen  gereift  oder  an  den  Ecken  mit  Eisen  beschlagen  und  fest  vernagelt
  seyn,  oder  gute  Schlösser  haben,  auch  jedenfalls  versiegelt  seyn.

Die  Siegel  an  Kisten  müssen  in  einer  Vertiefung  angebracht  seyn,  damit  solche  nicht
durch  Reibung  verletzt  werden  können.

Das  Gewicht  eines  Geldfasses  over  einer  Geldkiste  soll  130  Pfund  nicht  übersteigen.

Wenn  der  innere  Raum  eines  Fasses  oder  einer  Kiste  durch  die  in  denselben  zu  legenden
  Geldpakete  nicht  ganz  ausgefüllt  wird,  so  ist  solcher  noch  mit  Papier,  Heu  oder
dergleichen  auszustopfen.

Das  Geld  muß  jedenfalls  zuvor  in  Rollen  gethan  und  die  Rollen  müssen  in  Pakete
zusammengepackt  over  in  Beutel  gelegt  werden.

Geldkistchen  müssen  mit  zwei  Handhaben  von  Eisen  oder  starkem  Seil  versehen  sepn.

4)  Die  vorstehend  angegebenen  Gewichts-Marima  für  die  Verpackung  der  Geldsendungen
  in  Papier,  oder  in  Leinwand  oder  Wachstuch,  oder  in  Fässer  oder  Kisten  dürfen  künftig
in  keinem  Falle  überschritten  werden.  Dagegen  kommt  der  Werthbetrag  der  Geldsendungen
bei  der  Verpackung  in  der  Folge  nicht  mehr  in  Betracht.

Stuttgart  den  9.  März  1833.  Knapp

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.