Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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b) Verfügung, betreffend die Verhütung von Brandunglück bei dem Gebrauche der 
Reibzündhölzer. 
Da in neuester Zeit die Erfahrung gemacht wurde, daß Brandfälle mehrfach durch 
fabrläßige Behandlung und Verschleuderung von Reibzündhölzchen entstanden sind, daß 
in Folge dieser fahrläßigen Behandlung insbesonvere Kinder, welche in den Besitz genannter 
Zündmittel gekommen, damit Feuersbrünste veranlaßt haben, so sieht sich das Ministerium 
veranlaßt, vie bestehenden Verfügungen, welche Verhütung von Branvunglück vurch Reib- 
zündhölzer bezwecken, zur Nachachtung wiederholt bekannt zu machen, und zwar 
I. Die Verfügung vom 31. Juli 1838, betreffend die bei der Bereitung, Aufbewahrung 
und Versendung der sogenannten Congrev'schen Feuerzeuge zu beobachtenden Vorsichtemaaß- 
regeln, welche lautet: 
„Zu Verhütung von Feuersunglück bei der Bereitung, Aufbewahrung und Versendung 
der neuerlich in Gebrauch gekommenen Congrev'schen oder Reib-Feuerzeuge werden mit höch- 
ster Genehmigung vom 27. d. M. nachstehende Vorschriften ertheilt: 
„1) Die Bereitung der sogenannten Congrev'schen oder Reib-Feuerzeuge, wie der Reib- 
Zündhölzchen, Reib-Schwämme, Reib-Fidibus und anderer Zündmittel, zu welchen 
Pbosphor und chlorsaures Kali verwendet werden, darf, ohne besondere Erlaubniß 
der Kreisregierung, nur außerhalb der Ortschaften in für sich bestehenden Localen, 
vie von jedem anderen Gebäude wenigstens dreißig Fuß entfernt seyn müssen, 
geschehen.“ 
„2) Bei einer Versendung müssen die genannten Reib-Zündmittel in Portionen, in 
welchen sie zum Detail-Verkaufe kommen, in Behälter von Holz oder einem ande- 
ren dem Drucke widerstehenden Material gebracht, sodann in weiche lockere Körper, 
wie trockenes Sägmehl, trockene Kleie und dergleichen, eingehüllt und überhaupt so 
gepackt werden, daß auf dem Transporte jede Reibung der Zündmittel an einem 
festen Körper entfernt gehalten wird.“ 
„Der Frachtfuhrmann ist bei der Aufgabe auf die Feuersgefährlichkeit der Waare 
aufmerksam zu machen. Auch ist auf den Paketen oder Kisten und in dem Lad- 
scheine der feuersgefährliche Inhalt mit dem Worte: 
„Reibfeuerzeuge“ 
zu bemerken.“ 
„S)) Die zur Bereitung der Reib-Zündmittel erforderlichen Vorräthe an Phosphor,
	        
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