Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art.  5.

Feuerschaden,  welcher  im  Kriege  von  Freundes=  oder  Feindestruppen  durch  Befehle  von
Commandirenden  eines  Truppencorps  oder  einzelner  Abtheilungen  vorsätzlich  erregt  worden
ist,  wird  nur  zum  dritten  Theil  aus  der  Brandversicherungskasse  ersetzt.

In  wie  weit  ver  nicht  ersetzte  Schaden  aus  Staatsmitteln  Ersatz  findet,  hängt  von  besonderer
  gesetzlicher  Bestimmung  ab.

Art.  6.
Ein  Gebäude  darf  nicht  in  einem  höheren  als  dem  durch  Sachverständige  ermittelten
Werthe  (Art.  19,  20,  23)  versichert  werden,  dagegen  darf  der  Versicherungsbetrag  auf  das
Verlangen  des  Versichernden  um  ein  Viertheil  dieses  Werths  unter  demselben  sich  halten.

Art.  7.
Die  Mittel  zur  Erfüllung  der  von  der  Anstalt  zu  leistenden  Verpflichtungen  werden  durch
Umlage  auf  die  versicherten  Gebäude  nach  Verhältniß  des  Versscherungsbetrags  aufgebracht.
Der  Umlagefuß  ist  mit  folgenden  Ausnahmen  für  alle  Gebäude  gleich.
I.  Bis  zur  Hälfte  des  ordentlichen  Versicherungsbeitrags  kann  herabgestiegen  werden:
bei  Kirchen,  welche  mit  Bligableitern  versehen  find;
bis  zu  drei  Viertheilen  vesselben:
bei  Gebäuden  mit  steinernen  Umfassungs=  und  Giebelwandungen  und  feuerfester
Bedachung,  wenn  die  hienach  bezeichnete  feuersgefährliche  Beschaffenheit  oder  Einrichtung
  (II.  Ziff.  2.)  nicht  Statt  findet,  und  sofern  diese  Gebäude  von  benachbarten
  Gebäuden  oder  Waldungen  mindestens  20  Fuß  enefernt  sind.

II.  Bis  zu  ktel  über  den  ordentlichen  Beitrag  kann  ausgestiegen  werden:

1))  bei  Gebäuden,  welche  eine  nicht  feuerfeste  Bedachung  —  Stroh=  oder  Holzdach  —
oder  ganz  hölzerne  Umfassungswandungen  haben,  sofern  die  Gebäude  von  benachbarten
  (fremden)  Gebäuden  oder  Walvungen  nicht  mindestens  400  Fuß  entsfernt  stehen:

2)  bei  Gebäuden,  welche  Feuerwerkstätten  oder  andere  Einrichtungen  dieser  Art  von
feuersgefährlicher  Beschaffenheit  haben,  sofern  die  Einrichtung  nicht  in  feuerfester  Weise
abgeschieden  ist.

III.  Ueber  ein  und  ein  Viertheil  des  Beitrags  ist  nach  Maaßgabe  der  Gefahr  von
solchen  Gebäuden  zu  entrichten,  deren  Einrichtung  oder  Benützung  von  besonders  feuersgefährlicher
  Art  ist.  (Art.  1,  II.  3.)