Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Dem  unter  Ziffer  II.  und  IIl.  vorgesehenen  erhöhten  Beitrag  werden  diejenigen  Gebäude
  oder  Gebäudetheile  nicht  unterworfen,  welche  zwar  mit  dem  feuersgefährlichen  Local
ein  Ganzes  bilden,  aber  von  demselben  entweder  abgesondert  stehen  oder  wenigstens  durch
feuerfeste  Bauart  vollständig  abgeschieden  find.

Die  nähere  Bezeichnung  der  Merkmale,  nach  welchen  sich  die  Eintheilung  der  Gebäude
in  die  hievor  bezeichneten  Elassen  bestimmt,  so  wie  die  nähere  Abstufung  der  in  den  einzelnen
  Klassen  zu  entrichtenden  Beiträge  ist  Gegenstand  der  Verordnung.

Der  letzteren  bleibt  auch  die  Feststellung  der  für  Zubehörden,  welche  nach  dem  letzten
Absatz  des  Artikels  1  mit  den  Gebäuden  versichert  werden  können,  zu  entrichtenden  Beiträge
vorbehalten.

Art.  8.

Die  Beiträge  werden  von  den  Gemeindepflegen  erhoben  und  von  denselben  den  Oberamtspflegen
  abgeliefert,  welche  auch  die  Ausbezahlung  der  Entschädigungen  besorgen.

Die  Gemeindepfleger  und  Oberamtspfleger  erhalten  für  ihre  Bemühung  eine  durch  Verordnung
  festzusetzende  Gebühr.

II.  Von  der  Aufnahme  der  Gebäude  und  der  Schätung  derselben.
Art.  9.

In  jeder  Gemeinde  hat  der  Ratbsschreiber  ein  Verzeichniß  der  versicherten  Gebäude,
welche  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen  sind,  unter  Aufsicht  des  Gemeinderaths
zu  führen.

Jedes  Oberamt  hat  vie  in  diesen  Verzeichnissen  sich  ergebenden  Veränderungen  in  einem
ämmtlichen  Orte  des  Bezirks  umfassenden  Verzeichniß  regelmäßig  nachzutragen.

Das  Näbere  bierüber  wird  im  Verordnungswege  bestimmt.

Art.  10.

Die  Aufnahme  in  die  Anstalt  erfolgt  durch  den  Eintrag  in  das  Feuer-Versicherungs-Buch
  auf  den  Termin  1.  Januar  jeden  Jahres.

Auf  denselben  Termin  werden  auch  die  Veränderungen  der  Versicherungssummen  eingetragen.


Art.  11.
Die  Verslcherung  und  die  Beitragspflicht  des  Versicherten  besteht  fort,  wenn  auch  das