Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

85 
Letztere können von dem zu Leistung derselben verpflichteten Dritten für sich versichert 
werden. 
Art. 20. 
Zu Vornahme der Schätzung wird eine aus zwei beeidigten Bauverständigen bestehende 
Commission von der Regierungsbehörde bestellt. 
Der Ortsvorsteher oder ein anderes Mitglied des Gemeinderaths ist Mitglied der Com- 
mission mit berathender Stimme. 
Zur Ermittlung des Werths von Zubehörden des Hauses, namentlich Maschinen, wozu 
besondere Sachkenntniß erforderlich ist, kann ein be onderer Sachverständiger mit zählender 
Stimme beigezogen werden. 
Art. 21. 
Können sich die Sachkundigen über Fesistellung des Anschlags nicht vereinigen und will 
sich der Eigenthumer bei der Schätzung desjenigen unter ihnen, welcher die geringere Anschlags- 
summe aufgestellt hat, nicht beruhigen, so ist ein dritter Bauverständiger beizuziehen, welcher, 
sofern die zwei ordentlichen Bauverständigen über seine Person sich nicht vereinigen, durch 
den Oberbeamten bestimmt wird. Kommt auch bei dem Zusammentritt von drei Sachver- 
ständigen eine Vereinigung über den Anschlag nicht zu Stande, so gilt diejenige Anschlags= 
summe, für welche Stimmenmehrheit vorhanden ist. 
Ergiebt sich für eine und dieselbe Summe keine Mehrheit, so gilt derjenige Betrag als 
Versicherungssumme, in welchem von der böchsten Schätzung, stufenweise auf die niedrigere 
Summe zurückgeschritten, zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft. 
Art. 22. 
Ueber die Verhandlung der Schätzungs-Commission wird von einem Mitgliede dersel- 
ben in ein zu führendes Protokoll Eintrag gemacht, welcher von der Commission, sowie dem 
Gebäudeeigenthümer, welchem von dem Ergebnisse Eröffnung zu machen ist, unterzeichnet 
wird. Besteht das Ergebniß der Verhandlung in Feststellung oder Aenderung eines Gebäude- 
anschlags, so ist hievon sofort in das Feuer-Versicherungs-Buch Eintrag zu machen. 
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt vom Zeitpunkte des Eintrags in das Schs- 
tzungs-Protokoll. 
Art. 23. 
Ist der Eigenthümer mit dem Anschlage nicht zufrieden, so steht ihm die Befugniß zu,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.