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binnen 15 Tagen, von der Eröffnung der ersten Schaͤtzung an, bei dem Oberamte den
Antrag auf eine zweite Schätzung zu stellen.
Die Anordnung derselben ist jedoch nur statthaft wegen solcher sormellen oder materiel-
len Mängel, welche den Ausspruch der Schätzungs-Commission unglaubwürdig machen.
Wird vom Oberamte der Antrag für begründet erkannt, so ist von demselben eine
wiederholte Schätzung unter angemessener Verstärkung der Schätzungs-Commission anzuord-
nen, bei deren Ausspruch es sein Bewenden behält.
Gegen einen abweisenden Bescheld des Oberamts steht dem Eigenthümer binnen einer
unerstrecklichen Frist von 15 Tagen die Berufung an den Verwaltungerath zu, welcher über
den Anspruch, vöthigenfalls nach wiederholter Schätzung, endgültig entscheidet.
III. Von der Abschätzung des Feuerschadens und Festsetzung
der Entschädigung.
Art. 24.
Wenn ein Gebäude gänzlich abgebrannt ist, so besteht die zu leistende Entschädigung
in der ganzen Versicherungssumme nach Abzug des Werths der etwa übrig gebliebenen
Baumaterialien.
Bei theilweisen Beschädigungen verhält sich der Entschädigungs-Betrag zur ganzen
Verstcherungssumme so, wie die zur Wiederherstellung des abgebrannten Theils erforderlichen
Kosten sich zu dem Kostenaufwand verhalten, welcher nothwendig wäre, um das Gebäude
in seiner bisherigen Einrichtung, so weit es versichert war, neu aufzuführen.
Kann dargethan werden, daß der Versicherungs-Anschlag des Gebäudes nach der Be-
schaffenheit vesselben zur Zeit des Brandes denjenigen Betrag, welchen der Versicherte nach
Art. 19 zu erhalten gebabt hätte, offenbar überstieg, so kann der Entschädigungs-Ermitt-
lung nur der letztere zu Grund gelegt werden.
Art. 25.
Werden bei einem Brande Grundstücke oder Einfassungen derselben durch die Lösch-
anstalten beschädigt, so stebt den Eigenthümern ein Anspruch auf Entschädigung zu, und
zwar zur einen Hälfte an die Brandversicherungskasse, zur andern Hälfte an die Gesammt-
gemeindekasse.
Der Schaden wird, wie der Gebäudeschaden, durch Schätzung ermittelt.