Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 26. 
Wird ein neues oder noch im Bau begriffenes Gebäude, welches an die Stelle eines 
alten versscherten tritt, durch Feuer oder Löschmaahregeln zerstört oder beschädigt, bevor das- 
selbe von Neuem beim Ortsvorsteher zur Versicherung angemeldet ist (Art. 13, 17), so 
ersetzt die Anstalt den Schaden höchstens bis zu dem Betrag der Verstcherungs-, beziehungs- 
weise Entschädigungs-Summe des alten Gebeudes. 
Wird ein Gebäude durch Brand oder Löschmaaßregeln zerstört oder beschädigt, welches 
erweislich zum Abbruch bestimmt war, so wird ver Schaden nur nach dem Werthe des Ge- 
bäudes als Baumaterial abgeschätzt und bienach vergütet. 
Ist vas alte Gebhäude zu einer geringeren Summe als zu dem ermittelten Werthe des 
neuen versichert gewesen, so wird auch bei theilweiser Beschädigung der ermittelte Schaden 
nur nach dem Verhältniß ersetzt, in welchem die Verstcherungssumme zu dem Werth des 
neuen Gebäudes slebt. 
Ist das alte Gebäude vagegen zu einer höheren Summe als dem ermittelten Werth 
des neuen versichert gewesen, so muß die Versicherungssumme in demselben Verhältniß herab- 
gesetzt werden, in welchem die Werthsverminderung eingetreten ist, und der Beschädigte hat 
nur den Betrag des herabgesetzten Werths, bei theilweisen Beschädigungen den nach der 
Größe des Schadens hievon berechneten Thbeil anzusprechen. 
Kann der Werth des neuen Gebäudes durch Sachpverständige allein nicht mehr ermittelt 
werden, so ist die Ermittlung durch andere Hülfsmittel zu vervollständigen. 
Art. 27. 
Hat ein versscherter Gebäude-Eigenthümer bereits Materialien zur Wiederherstellung 
des beschädigten, abgebrochenen oder sonst zu Grunde gegangenen Gebäudes auf den Bau- 
platz schaffen lassen, und es werden dieselben durch einen Brand oder durch Feuerlösch- 
Maaßregeln ganz oder theilweise zerstört, so ist demselben auf beigebrachten Beweis über die 
Größe des Verlusts eine mit dem bisherigen Branvversicherungs-Betrag im Verhältniß 
stehende Vergütung zu leisten. 
Art. 28. 
Wenn in einem neu aufgeführten zur Versicherung gerigneten Gebäude, es mag an die 
Stelle eines fräher verslcherten erbaut worden seyn oder nicht, ein Brandschaden nach ge- 
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