Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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machter Anmeldung bei dem Ortsvorsteher zur Versicherung, aber vor Vornahme der Schätzung 
entsteht, so hat der Beschädigte Anspruch auf die volle den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes entsprechende Entschädigung, wogegen er schuldig ist, von dem betreffenden Gebäude 
den Brandversicherungs-Beitrag nachträglich für das ganze laufende Jahr zu entrichten. 
Art. 29. 
Spätestens binnen drei Tagen nach einem Brandfalle bat unter Leitung des Oberamts 
die Besichtigung der Brandstätte und die Abschätzung ves Brandschadens stattzufinden. 
Hiezu werden von dem Oberamte zwei unparthelsche beeidigte Bauverständige berufen. 
Der Ortsvorsteher oder ein Mitglied des Gemeinderaths ist mit berathender Stimme 
beizuziehen. 
In diese Commission find in der Regel die zur Ermittlung der Versicherungs-Anschläge 
bestellten Sachkundigen (Art. 20) zu berufen. 
Im Falle der Meinungs-Verschiedenheit unter den Schätzmännern finden die Bestim- 
mungen des Art. 21 Anwendung. 
Art. 30. 
Dem Beschadigten steht das Recht zu, eine Revision der Schadens-Abschätzung zu ver- 
langen; das Gesuch ist binnen der Frist von acht Tagen von der Zeit der Eröffnung der 
ersten Schätzung an bei dem Oberamte anzubringen. 
Die Anordnung einer zweiten Schätzung ist jedoch nur statthaft wegen formeller oder 
materieller Mengel, welche den Ausspruch der Schätzungs-Commissson unglaubwürdig machen. 
Wird vom Oberamte das Verlangen für begründet erkannt, so ist von demselben eine wie- 
derholte Schätzung unter angemessener Verstärkung der Schätzungs-Commission anzuordnen. 
Nach vollzogener Schätzung sind von dem Oberamte vie Akten dem Verwaltungsrathe 
vorzulegen, welcher die dem Beschädigten zu leistende Vergütung feststellt. 
Art. 31. 
Vor geschehener Besichtigung und Schätzung darf an der Brandstätte keine Veränderung 
vorgenommen werden. Durch eigenmächtige Veränderung nach vollzogener Schätzung ver- 
liert der Beschädigte das Recht auf Revision der Schätzung. 
Art. 32. 
Würde ein Gebäude-Eigenthümer vorsätzlich ein Brandunglück anrichten und dadurch 
sein eigenes Gebäude beschädigt werden, so ist derselbe aller Entschädigung verlustig.
	        
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