Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

228

Art.  15.

Außerdem  findet  Ersatz  von  Wildschaden  nicht  Statt,  dagegen  hat  neben  der  polizeilichen
  Strafe  ver  die  Jagd  Ausübende  jeden  hiebei  an  ven  Felvern,  Wiesen  over  Weinbergen,
  so  wie  an  Waldungen  angerichteten  Schaden  (Art.  12)  zu  ersetzen.

Bei  constatirtem  erheblichem  Wildschaden  steht,  mit  Ausnahme  von  Thiergärten  (Art.
14),  dem  Oberamt  auf  den  Antrag  des  Gemeinderatbs  das  Recht  zu,  dem  zur  Ausübung
der  Jagd  Berechtigten  die  Vornahme  einer  außerordentlichen  Treibjagd,  nöthigenfalls  auch
innerhalb  der  geschlossenen  Zeit  (Art.  12),  aufzuerlegen  und,  im  Falle  ver  Berechtigte  innerhalb
  des  ihm  zu  gebenden  kurzen  Termins  der  Auflage  nicht  genügend  nachgekommen  ist,
dieselbe  unter  sachverständiger  Leitung  durch  hiezu  befähigte  Personen  auf  Kosten  des
Berechtigten,  welchem  das  erlegte  Wild  gehört,  vornehmen  zu  lassen.

Eine  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  Oberamts  ist  ohne  aufschiebende  Wirkung.

Art.  16.
Jagdfolge  findet  nicht  Statt.  Das  Wild,  welches  in  einem  andern  Jagpbezirk  angeschossen
  wurde,  gehört  demjenigen,  in  dessen  Bezirk  es  todt  nieverfällt  over  gefunden  wird.

Art.  17.
Neben  der  Verpflichtung  zum  Ersatz  des  angerichteten  Schadens  unterliegt  einer  von
der  Polizeibehörde  auszusprechenden  Geldstrafe  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden

1)  wer  die  Jagd  ausübt,  ohne  eine  Jagdkarte  gelöst  zu  haben;

2)  wer  mit  einer  auf  fremden  Namen  auegestellten  over  bereits  abgelaufenen  Jagdkarte
  jagt.

In  diesen  beiden  Fällen  darf  die  Strafe  nicht  unter  zehn  Gulden  betragen.

3)  Wer  seine  Jagdkarte  bei  ver  Ausübung  der  Jagd  nicht  mit  sich  führt;

4)  wer  die  Vorzeigung  der  Jagdkarte  und  bei  sich  ergebenden  Anständen  deren  Abgabe
  an  die  mit  der  Handhabung  dieser  Vorschriften  beauftragten  öffentlichen
Diener  verweigert;

5)  wer  einen  Jagdgast,  welcher  eine  Jagdkarte  nicht  gelöst  hat,  mit  auf  die  Jagd
nimmt;

6)  wer  als  Jagvgast  ohne  Begleitung  des  zur  Ausübung  der  Jagv  Berechtigten
oder  seines  Vertreters  (Art.  2  und  6)  jagt;

7)  wer  gegen  die  Art.  12,  13,  14  und  16  sich  verfeblt: