Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

272
Wirthschaftsbetrieb  ohne  Ansatz  eines  Concessionsgelds  von  der  Bezirkspolizeibehorde  gestattet
  werden.  ·

Art.  6.

Die  Berechtigung  zur  Bierbrauerei  und  Branntweinbrennerei,  so  wie  die  Wirthschaftsberechtigung
  kann  entweder  als  dingliches  oder  als  persönliches  Recht  verliehen  werden.
Bei  der  Ertheilung  einer  persönlichen  Wirthschaftsberechtigung  ist  auch  die  Beschrankung
auf  eine  gewisse  Zeit  oder  auf  Widerruf  zuläßig.

Art.  7.

Die  Uebertragung  eines  dinglichen  Rechts  zur  Bierbrauerei,  zur  Branntweinbrennerei,
oder  zum  Wirthschaftsbetriebe  auf  das  Eigenthum  eines  Dritten  ist  nicht  zuläßig;  will  der
Berechtigte  sein  dingliches  Recht  auf  ein  anderes  ihm  selbst  zugehöriges  Gebäude  übertragen,
  so  ist  hiezu  besondere  Verwilligung  nachzusuchen.

Ebenso  bedarf  der  zum  Wirthschaftsbetriebe  persönlich  Berechtigte  besonderer  Erlaubniß,
wenn  er  seine  Berechtigung  in  einem  andern  als  dem  ursprünglich  bestimmten  Lokale  ausüben
  will.

Art.  8.

Die  Ausübung  einer  dinglichen  Wirthschaftsberechtigung  durch  Andere  als  den  Eigenthümer
  ist  von  einer  besonderen  Cognition  der  Bezirkspolizeibehörde  abhängig.

Eine  Vertretung  ves  zur  Wirtbschaft  personlich  Berechtigten  durch  einen  Dritten  ist
ausnahmsweise  zuläßig,  wenn  die  Berechtigung  einer  moralischen  Person,  einem  Vereine
oder  einer  Gesellschaft  zustebt.

Die  Ausübung  ves  Rechts  durch  solche  Dritte  (Abs.  1  und  2)  kann  nur  dann  untersagt
  werden,  wenn  bei  denselben  einer  derjeulgen  Fälle  vorhanden  ist  oder  eintritt,  wegen
welcher  einem  zum  persönlichen  Wirthschaftsbetriebe  Berechtigten  die  Berechtigung  entzogen
werden  kann.

Die  Wittwe  eines  zu  persönlichem  Wirthschaftsbetriebe  Berechtigten  varf  die  Wirthschaft
  ihres  verstorbenen  Ehemannes  forttreiben,  so  lange  sie  sich  im  Wittwenstande  befindet.

Der  Wittwe  ist  die  böslich  verlassene  Ehefrau  gleich  zu  achten.

Die  gleichen  Rechte  steben  den  Wittwen  und  Ebefrauen  der  persönlich  zum  Bier-