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angemeldet worden ist. Ist es in Fällen der letztbezeichneten Art zu einem Ablösungs-
verfahren nicht gekommen, weil die Anmeldung der Ablösung von der Kreisregierung
zurückgenommen oder auf erhobene Beschwerde in der Ministerialinstanz außer Wirkung
gesetzt worden ist, so bleiben die etwa bei der Behörde durch die Anmeldung der Ablösung
erwachsenen Kosten der Staatskasse zur Last.
Die Bestimmung des Art. 44 Abs. 2 kommt auch im Falle der Ablehnung der
Ablösungsanmeldung durch die Mehrheit (Art. 44 Abs. 1 Satz 2) zur Anwendung.
§. 83.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören insbesondere die Kosten des Vorverfahrens
im Sinne der Art. 26 bis 32 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes, wenn und soweit nicht die
Bestimmungen des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 zutreffen, ferner die Gebühren und
Reisekosten der Sachverständigen? (zu vergl. §. 63), sowie die sonstigen durch die Vor-
nahme der Ermittlungen und der Schätzung (Art. 35 Abs. 2) veranlaßten Auslagen.
Dagegen können Kosten, welche lediglich durch die Auseinandersetzung zwischen dem bisher
Nutzungsberechtigten und einem bezüglich des abgelösten Nutzungsrechts berechtigten
Dritten (Art. 16—19) entstehen oder welche einer Partei durch Beiziehung eines Rechts-
beistands zu ihrer besonderen Berathung erwachsen, nicht als solche des Ablösungsver-
fahrens im Sinne des Art. 44 angesehen werden. Eben so wenig sind die Kosten, welche
den Betheiligten durch die Theilnahme an den in Art. 26 und 39 des Gesetzes und in
§. 65 der gegenwärtigen Verfügung bezeichneten Tagfahrten etwa erwachsen, als Kosten
des Verfahrens zu behandeln. Solche Kosten sind von den betreffenden Betheiligten selbst
zu tragen.
Hinsichtlich der etwaigen Kosten einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
auf §. 238 letzter Absatz der Civilprozeßordnung verwiesen (zu vergl. auch Art. 40 Abs. 2
Satz 2 des Realgemeinderechtsgesetzes).
Die Kosten der Reisen der die Tagfahrten in den Fällen der Art. 26 Abs. 2 und 39
leitenden Staatsbeamten und der von ihnen zugezogenen Protokollführer werden auf die
Staatskasse übernommen und sind von den Kreisregierungen (Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes)
auf den Etat des Departements des Innern anzuweisen. Ebenso ist es mit den Kosten
zu halten, welche durch etwaige sonstige, in dem Verfahren nothwendige Reisen der im
Namen oder Auftrage der Ablösungsbehörde bei der Einleitung und Durchführung der
Ablösung thätigen Beamten entstehen, soweit nicht Art. 44 Abs. 1 Satz 1 zutrifft.