45
Art. 8.
Personen, zumal jüngere, welche sich dem Müßiggange hingeben, können, so lange sie
in einer unter Staataaussicht stehenden Gemeinde sich aufhalten, durch Zwangsmittel nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 2. Mai 1852 zu einer ihren Kräften entsprechenden Arbeit
angehalten werden.
Art. 9.
Die Regierung ist befugt, solche Gemeinden, in welchen die Auswanderung oder Ueberfiedlung
ibrer seitherigen Einwohner bewerkstelligt worden ist, aufzubeben und den Grund
und Boden benachbarten Gemeinden zuzutheilen.
Art. 10.
Die Vorschriften des vorstehenden Gesetzes finden auf Theilgemeinden gleichmäßige
Anwendung.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 24. Januar 1855.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. ·
Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.