Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art.  8.

Personen,  zumal  jüngere,  welche  sich  dem  Müßiggange  hingeben,  können,  so  lange  sie
in  einer  unter  Staataaussicht  stehenden  Gemeinde  sich  aufhalten,  durch  Zwangsmittel  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  zu  einer  ihren  Kräften  entsprechenden  Arbeit
angehalten  werden.

Art.  9.

Die  Regierung  ist  befugt,  solche  Gemeinden,  in  welchen  die  Auswanderung  oder  Ueberfiedlung
  ibrer  seitherigen  Einwohner  bewerkstelligt  worden  ist,  aufzubeben  und  den  Grund
und  Boden  benachbarten  Gemeinden  zuzutheilen.

Art.  10.
Die  Vorschriften  des  vorstehenden  Gesetzes  finden  auf  Theilgemeinden  gleichmäßige
Anwendung.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  24.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Minister  des  Innern:
Linden.  ·
Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.