Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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des Ortssteuerbeamten mit anderen zum Viehfutter bestimmten Stoffen so zu ver- 
mengen, daß solches zur Bierbereitung untauglich wird. Ueber die Wahl dieser 
Stoffe und die Art der Vermengung hat das Umgeldscommissariat dem Orts- 
steuerbeamten nach Maasgabe der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falls 
nähere Vorschrift zu ertheilen. 
Die erfolgte Vermengung ist unter Angabe der Menge und Art der Stoffe auf 
dem Begleitschein von dem Ortssteuerbeamten und dem Controlepflichtigen zu be- 
urkunden. . 
Wer Malz zur Essigbereitung- oder anderen gewerblichen, der Malzsteuer nicht 
unterliegenden Zwecken verwenden will, hat hievon dem Cameralamt und Umgelds= 
commissariat Anzeige zu machen, welche nach vorgängigem Benehmen mit dem 
Controlepflichtigen über die Anwendung der gegebenen allgemeinen Vorschriften 
oder über die Ertheilung weiterer besonderer Vorschriften die Entschließung des 
Steuercollegiums einzuholen, in Gemäßbeit derselben die weitere Einleitung zu 
treffen und dem Controlepflichtigen die geeignete Eröffnung zu machen haben. 
Erst nach dieser Eröffnung und nur bei genauer Beobachtung der vorgeschrie- 
benen Controle kann die Befreiung solchen Malzes von der Malgzsteuer angesprochen 
werden. 
Der Steuerverwaltung bleibt es vorbehalten, für Essigfabrikanten mit eigen- 
thümlichem Fabrikationsbetrieb besondere, ibrem Betrieb entsprechende Controle= 
vorschriften zu ertheilen. 
Wo solche besondere Vorschriften schon gegeben sind, hat es dabei bis auf 
Weiteres sein Verbleiben. 
Die Verwendung des zur Branntweinbereitung bestimmten Malzes wird bei der 
Branntweinfabrikation nach Maasgabe der Vorschriften zu Vollziehung des Brannt= 
weinsteuergesetzes controlirt. 
3) Von demjenigen Malz, welches unter Beobachtung der vorgeschriebenen besonderen 
Controle zur Mühle gebracht, geschroten und zu steuerfreien Zwecken verwendet wird, 
die Malzsteuer zwar nicht anzusetzen, es ist aber solches Malz in der Malzsteuer-Berechnung 
unter 
einer besonderen Rubrik mit Beifügung der Art seiner Verwendung aufzufübrem 
und es sind die Begleitscheine über das steuersreie Malz dem Umgeldbsrevisorat des Steuer“
	        
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