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8g. 5.
Zu Art. 3.
1) Die im Schlußsatz dieses Gesetzesartikels zugelassene Borgfrist ist von dem Came-
ralamt ohne vorgängige Einholung höherer Genehmigung in der Regel zu ertheilen, wenn
die darum ansuchenden Bräuer in geordneten ökonomischen Verhältnissen stehen, als wor-
über erforderlichen Falls der Gemeinderath zu vernehmen ist, wenn dieselben ferner mit Be-
zahlung keiner sonstigen verfallenen Schuldigkeit irgend einer Art gegen das Cameralamt
im Rückstand sich befinden und im Laufe der letzten drei Jahre zu keiner Strafe wegen
Malzsteuergefährdung nach Art. 13 und 14 des Gesetzes verurtheilt worden sind.
Würde jedoch die Schuldigkeit, für welche Borgfrist nachgesucht wird, den Betrag von
300 fl. für ein Quartal übersteigen oder sonst ein besonderer Anstand obwalten, so ist das
Borgfristgesuch dem Steuercollegium zur Entschließung vorzulegen. "5“
2) Sowie gegen eine Verweigerung der Anborgung von Seiten des Cameralamts
dem betreffenden Bierbrauer der Beschwerdeweg an das Steuercollegium offen steht, so ist
auch letzteres befugt, wenn ihm aus irgend einem Anlasse Grund zu einer abändernden
Verfügung vorzuliegen scheint, diese eintreten zu lassen.
S. 6.
s Zu Art. 4, Ziff. 1.
1) Auf die den Betheiligten im Falle des Gesetzes-Artikels 4, Ziff. 1 obliegende Be-
weisführung finden die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren Anwendung.
2) Wenn indeß der Betheiligte von einem solchen Verlust oder Verderben von Malz
oder Bier, wegen dessen er auf Nachlaß oder Rückvergütung Anspruch machen zu können
glaubt, dem Ortssteuerbeamten so zeitig Anzeige macht, daß der eingelretene Verlust und
dessen Größe noch vollständig erboben werden kann, so hat der Ortssteuerbeamte auf Ver-
langen des Betheiligten zum Zweck dieser Beweisführung in der Art mitzuwirken, daß er
unter Zuziehung des Betheiligten und einer von demselben berbeizurufenden Urkundsper-
son, welche der Ortssteuerbeamte zu bezeichnen hat, die näheren Umstände, Entstehungsart
und Größe des Schadens, bei verdorbenem Bier namentlich auch dessen Qualität und
muthmaßlichen Malzgehalt, erhebt und die urkundliche Vernichtung des verdorbenen Mal-
zes oder Biers anordnet, auch hierüber ein von den Anwesenden zu unterzeichnendes Pro-
tokoll verfaßt, welches sofort an das Umgelds-Commissariat einzusenden ist.
3) Die urkundliche Verwendung unbrauchbaren Biers zur Annetzung von Viehfutter
i#t bezüglich der Malzsteuerrückvergütung dem Ausschütten des Biers gleich zu achten.