Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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8g. 5. 
Zu Art. 3. 
1) Die im Schlußsatz dieses Gesetzesartikels zugelassene Borgfrist ist von dem Came- 
ralamt ohne vorgängige Einholung höherer Genehmigung in der Regel zu ertheilen, wenn 
die darum ansuchenden Bräuer in geordneten ökonomischen Verhältnissen stehen, als wor- 
über erforderlichen Falls der Gemeinderath zu vernehmen ist, wenn dieselben ferner mit Be- 
zahlung keiner sonstigen verfallenen Schuldigkeit irgend einer Art gegen das Cameralamt 
im Rückstand sich befinden und im Laufe der letzten drei Jahre zu keiner Strafe wegen 
Malzsteuergefährdung nach Art. 13 und 14 des Gesetzes verurtheilt worden sind. 
Würde jedoch die Schuldigkeit, für welche Borgfrist nachgesucht wird, den Betrag von 
300 fl. für ein Quartal übersteigen oder sonst ein besonderer Anstand obwalten, so ist das 
Borgfristgesuch dem Steuercollegium zur Entschließung vorzulegen. "5“ 
2) Sowie gegen eine Verweigerung der Anborgung von Seiten des Cameralamts 
dem betreffenden Bierbrauer der Beschwerdeweg an das Steuercollegium offen steht, so ist 
auch letzteres befugt, wenn ihm aus irgend einem Anlasse Grund zu einer abändernden 
Verfügung vorzuliegen scheint, diese eintreten zu lassen. 
S. 6. 
s Zu Art. 4, Ziff. 1. 
1) Auf die den Betheiligten im Falle des Gesetzes-Artikels 4, Ziff. 1 obliegende Be- 
weisführung finden die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren Anwendung. 
2) Wenn indeß der Betheiligte von einem solchen Verlust oder Verderben von Malz 
oder Bier, wegen dessen er auf Nachlaß oder Rückvergütung Anspruch machen zu können 
glaubt, dem Ortssteuerbeamten so zeitig Anzeige macht, daß der eingelretene Verlust und 
dessen Größe noch vollständig erboben werden kann, so hat der Ortssteuerbeamte auf Ver- 
langen des Betheiligten zum Zweck dieser Beweisführung in der Art mitzuwirken, daß er 
unter Zuziehung des Betheiligten und einer von demselben berbeizurufenden Urkundsper- 
son, welche der Ortssteuerbeamte zu bezeichnen hat, die näheren Umstände, Entstehungsart 
und Größe des Schadens, bei verdorbenem Bier namentlich auch dessen Qualität und 
muthmaßlichen Malzgehalt, erhebt und die urkundliche Vernichtung des verdorbenen Mal- 
zes oder Biers anordnet, auch hierüber ein von den Anwesenden zu unterzeichnendes Pro- 
tokoll verfaßt, welches sofort an das Umgelds-Commissariat einzusenden ist. 
3) Die urkundliche Verwendung unbrauchbaren Biers zur Annetzung von Viehfutter 
i#t bezüglich der Malzsteuerrückvergütung dem Ausschütten des Biers gleich zu achten.
	        
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