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4) Das Erkenntniß über den angesprochenen Nachlaß oder die Rückvergütung steht
dem Steuercollegium zu, welchem die einzelnen Fälle von dem Cameralamt und Umgelvs-
commissariat gemeinschaftlich mit gutächtlichem Antrag über den etwaigen Nachlaß und des-
sen Betrag zur Entscheidung vorzulegen sind.
5) Die Kosten des Beweisverfahrens hat der Betheiligte zu- tragen.
S. 7.
Zu Art. 4, Ziff. 2.
Die Verwendung versteuerten Biers zur Branntweinbereitung kann nur durch Beob-
achtung derjenigen Vorschriften des Branntweinsteuergesetzes und der zu dessen Vollzug
erlassenen Anordnungen dargethan werden, welche sich auf die Controle der Branntwein-
fabrikation aus Bier beziehen. 8
g. 8.
Fortsetzung.
Wenn Bier zur Essigbereitung verwendet und die Freilassung des zu diesem Behuf
zeschrotenen Malzes von der Malzsteuer angesprochen werden will, so ist das Bier mit
mindestens Ein Zehntheil Essig in Gegenwart des Ortssteuerbeamten zu versäuren, und
muß außerdem unmittelbar vor der Versäurung des Biers entweder vurch den Umgelds-
commissär oder nach dessen Anleitung durch den Ortssteuerbeamten unter Zuziehung eines
teueraufsehers nicht nur das Quantum des zu versäurenden Biers, sondern auch dessen
alzgehalt, d. h. die Menge des zu diesem Bier dem Eimer nach verwendeten Malzes
mich dem Meß in ungeschrotenem Zustand ermittelt und hierüber ein Protocoll aufge-
dommen werden, in welchem auch die erfolgte Versäurung zu beurkunden ist.
8. O.
Zu Art. 4, Ziff. 3.
Bezüglich des im Fall des Gesetzesartikels 4, Ziff. 3 einzuhaltenden Verfahrens wird
1 die in der Verfügung des Finanzministeriums vom 9. November 1852, +. 48
eg. Bl. S. 411), binsschtlich der Ausfuhr von Bier enthaltenen Controlevorschriften ver-
- welche auch bei der Ausfuhr des Malzes Anwendung finden, für welches Steuer-
- in Anspruch genommen wird.
g. 10.
Zu Art. 5.
VNal 1) Der Malzeigenthümer hat zum Zweck der ihm obliegenden Angabe der Menge des
ses das Malz mit einem vorschriftsmäßigen Simrimaas und nach den Bestimmungen
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