Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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8. 1. 
Alles was durch gegenwärtigen Bundes-Beschluß in Bezug auf Druckschriften ange- 
ordnet wird, findet nicht bloß auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle 
anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und 
bildlichen Darstellungen seine Anwendung. 
F. 2. 
Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch= oder Steindruckers, Buch= oder Kunst- 
händlers, Antiguars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesekabinets und Verkäufers 
von Jeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaaten die 
Erlangung einer besonderen persönlichen Concession (obrigkeitlichen Bewilligung) erforderlich 
und nur denjenigen Gewerbetreibenden, welche eine solche Concession (obrigkeitliche Bewil- 
ligung) erlangt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbsmäßige Verkehr 
mit denselben, nach Maßgabe der Concession (obrigkeitlichen Bewilligung), gestattet seyn. 
Die Einziehung der Concessson (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle des Mißbrauchs 
des Gewerbebetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurtheilung, sondern auch auf 
administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausgegange- 
ner wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung d# 
vorerwähnten Gewerbetreibenden ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von straff 
baren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. 
Concessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, können auch ohne derartigt 
vorhergegangene Einschreitungen auf administrativem Wege eingezogen werden. 
K. 3. 
Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mi 
Druckschriften bausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreut, angebotell 
vertheilt oder angeschlagen werden. 
Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden. 
K. 4. 
Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnert 
des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung 
auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die
	        
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