Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Druchchrift als Verlags- oder Commisfionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der 
Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt seyn. 
g. 5. 
Von jeder die Pesse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, oder minde— 
stens sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Eremplar der von der Landes— 
regierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. 
Es ist den einzelnen Bundes-Regierungen überlassen, Druckschriften, welche zwanzig 
Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszunehmen und die Zeit— 
fristen der Ueberreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen. 
F. 6. 
Von der Erfüllung der in den I§#s. 4 und 5 entbaltenen Vorschriften sind bloß die 
den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als For- 
mulare, Etiketten, Visttenkarten und ahnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preßerzeug- 
nisse auszunehmen. 
K. 7. 
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) 
muß ein für deren ganzen Inhalt verantwortlicher Redacteur bestellt und dessen Name auf 
ledem Blatte, oder Heste (Numer) genannt seyn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze 
ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässsg, welche alle politischen und sorialen Fragen 
von der Besprechung ausschließen. 
8. 8. 
Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift muß unbedingt dispo- 
sitionsfähig seyn, im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden und bei Zeitschriften, 
welche nicht bloß wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts find, in dem Staats- 
gebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen regelmäßigen Wohnsitz haben. 
Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts 
kann indessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch Personen gestattet werden, 
welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Disposttionsfähigkeit mccht besitzen. 
Personen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden, kann wäßrend der 
Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt werden.
	        
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