Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

8  —  16

L.  Heimath.  uͤber  die  Ansaͤßigmachung  und  Verehelichung

lassen  Wir  hier  unter  Ziffer  11.  beyfuͤgen,  Beyl.

Wir  haben  die  beantragten  Modifica-  mit  der  Erklaͤrung:  11.
tionen  in  dem  Gesetz-Entwurfe  über  die
Heimath  genehmigt,  und  in  dessen  Folge

Beyl.  das  unter  Ziffer  10.  angebogene  Gesetz  sanetionirt,

  jedoch  —  soviel  den  Schluß  des
Nr.  3.  in  §L.  1.  betrift,  unbeschadet  des
Edicts  über  das  Indigenat.

1)  die  zu  §.  1.  angeregte  Einschaltung  in
Betreff  der  Militär-Conseription  können
  Wir  nicht  als  Modification  des
bestimmten  Gesetz-Entwurfes,  welcher
in  Unserem  Namen  an  die  Stände  gebracht
  worden  ist,  sondern  nur  als  Antrag
  auf  Abänderung  eines  andern,
schon  bestehenden,  in  sich  geschlossenen

Hiebey  erklären  Wir:

1)  Den  Antrag,  zu  F.  2c.  Nr.  5.  und  3.

den  Polizey-Behörden  bestimmtere
Anweisung  darüber  zu  ertheilen,  in
welcher  Gemeinde  eines  Bezirkes  die  in
den  besagten  Gesetzes=  Stellen  bezeichneten
  Personen  unterzubringen  seyen,
werden  Wir  berücksichtigen.

2)  Daß  Findelkinder  vor  Allem  in  Findelhäusern,

  wo  deren  vorhanden  sind,
und  Vaganten,  in  soferne  es  den  bestehenden
  Verordnungen  entspricht,  in
Zwangs-Arbeitshäusern  untergebracht
werden  sollen,  ist  Unsern  Atbsichten
  ganz  angemessen,  und  die  Behörden
  werden  sich  hienach  zu  achten
wissen.

M.  Ansäßigmachung  und  Verebelichung.

Das  nach  den  Vorschlägen  der  Stände

  abgefaßte,  von  Uns  genehmigte  Geset

Gesetzes  anerkennen,  zu  dessen  Berathung
  im  Ganzen  oder  im  Einzelnen
Wir  die  Initiative  nicht  gegeben  haben.
Wir  werden  indessen  darauf  Bedacht  nehmen,
  daß  in  der  Vollziehung  des  Gesetzes
  über  die  Militär-Pflichtigkeit,
dessen  Revision  Wir  Uns  vorbehalten,
die  Erleichterung  der  Ansäßigmachung
auf  jede  mögliche  Weise  berücksichtiget
werde.

2)  Zum  Zwecke  dieser  Erleichterung,  so

wie  zu  Beförderung  der  Arrondirungen
  werden  Wir  auch  alle  andern,
der  innern  Verwaltung  zur  Verfügung
stehenden  Mittel  in  Anwendung  bringen
  lassen,  und  insbesondere  den
Wunsch  einer  Milderung  der  Baupclizey-Vorschriften
  in  nähere  Erwigung
  ziehen.