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L. Heimath. uͤber die Ansaͤßigmachung und Verehelichung
lassen Wir hier unter Ziffer 11. beyfuͤgen, Beyl.
Wir haben die beantragten Modifica- mit der Erklaͤrung: 11.
tionen in dem Gesetz-Entwurfe über die
Heimath genehmigt, und in dessen Folge
Beyl. das unter Ziffer 10. angebogene Gesetz sanetionirt,
jedoch — soviel den Schluß des
Nr. 3. in §L. 1. betrift, unbeschadet des
Edicts über das Indigenat.
1) die zu §. 1. angeregte Einschaltung in
Betreff der Militär-Conseription können
Wir nicht als Modification des
bestimmten Gesetz-Entwurfes, welcher
in Unserem Namen an die Stände gebracht
worden ist, sondern nur als Antrag
auf Abänderung eines andern,
schon bestehenden, in sich geschlossenen
Hiebey erklären Wir:
1) Den Antrag, zu F. 2c. Nr. 5. und 3.
den Polizey-Behörden bestimmtere
Anweisung darüber zu ertheilen, in
welcher Gemeinde eines Bezirkes die in
den besagten Gesetzes= Stellen bezeichneten
Personen unterzubringen seyen,
werden Wir berücksichtigen.
2) Daß Findelkinder vor Allem in Findelhäusern,
wo deren vorhanden sind,
und Vaganten, in soferne es den bestehenden
Verordnungen entspricht, in
Zwangs-Arbeitshäusern untergebracht
werden sollen, ist Unsern Atbsichten
ganz angemessen, und die Behörden
werden sich hienach zu achten
wissen.
M. Ansäßigmachung und Verebelichung.
Das nach den Vorschlägen der Stände
abgefaßte, von Uns genehmigte Geset
Gesetzes anerkennen, zu dessen Berathung
im Ganzen oder im Einzelnen
Wir die Initiative nicht gegeben haben.
Wir werden indessen darauf Bedacht nehmen,
daß in der Vollziehung des Gesetzes
über die Militär-Pflichtigkeit,
dessen Revision Wir Uns vorbehalten,
die Erleichterung der Ansäßigmachung
auf jede mögliche Weise berücksichtiget
werde.
2) Zum Zwecke dieser Erleichterung, so
wie zu Beförderung der Arrondirungen
werden Wir auch alle andern,
der innern Verwaltung zur Verfügung
stehenden Mittel in Anwendung bringen
lassen, und insbesondere den
Wunsch einer Milderung der Baupclizey-Vorschriften
in nähere Erwigung
ziehen.