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8. 14.
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer perio-
dischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf An-
ordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeldlich und ohne Zusitze und Bemer-
kungen eingerückt werden.
Sind derartige Entscheidungen durch Ebrenverletzungen veranlaßt, so sind die Betbei-
ligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das Gericht über Zulässig=
keit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen.
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen in einer
periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten Behörde oder Privat-
verson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei
und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Numern zur
Verfügung gestellt werden.
G. 15.
Zuwiderbandlungen gegen die Bestimmungen der vorbergehenden Paragraphen, na-
mentlich wissentlich falsche Angaben in Erfällung der in den 88. 4 und 7 enthaltenen Vor-
chriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen.
S. 16.
In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, Anrei-
zung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze verboten
sind, mit entsprechender Strafe bedroht seyn.
Ipnsbesondere muß vurch die Strafgesetzgebung Vorsorge getroffen werden für die
Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitung
zum Hoch= und Landesverrath und zum Aufruhr, so wie der Militärpersonen
oder Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam;
zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu
Gewaltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusammenrottungen, zu
ungesetzlicher Bewaffnung;
zum Ungeborsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur
Verweigerung der Zablung von Steuern, zu verbotenen- Geldsammlungen;
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit.