96 Garantievertruͤge
kann thatsächlich wie eine Garantie wirken, constituirt darum aber eine solche
nicht an sich. So enthält der Vertrag zwischen England, Frankreich und
Schweden-Norwegen vom 21. November 1856 keine eigentliche Garantie, obwohl
er zur Aufrechthaltung der Integrität des letzteren bestimmt ist, denn
die ersteren Mächte versprechen nur hinreichende militärische Hilfe dans le
but de résister aux prétentions ou aux agressions de la Russie.« Dasselbe
gilt von dem Vertrage zwischen England und der Pforte vom 4. Juni 1878,
wo ersteres letzterer bewaffneten Beistand verspricht if any attempt shall
be made by Russia to take possession of any further territories of H. I. M.
the Sultan in Asia, as fxed by the definitive treaty of pence.“ Die übernommene
Verbindlichkeit gewisse Rechte zu respectiren, schließt keine Garantie
ein; eine solche ist erst vorhanden, wenn der Betreffende neben dem »respectere
auch das »faire respectere verspricht. Deshalb bemerkte auch Fürst Gortschakow
in der Sitzung der Wiener Conferenzen vom 19. April 1855, als er der vorgeschlagenen
Fassung zustimmte: »les puissances contractantes — s'engagent
mutuellement à respecter Pindépendance et Fintégrité de son territoire
(de Fempire Ottoman) Ccomme formant une condition essentielle de
Téquilibre générale daß darin keine Territorialgarantie liege. Auch der bloße
Gebrauch des Wortes Garantie giebt noch nicht rechtlich eine Garantie; wenn
z. B. im Eingang des Pariser Vertrags vom 30. März 1856 gesagt, daß die
Mächte »par des garanties efficaces et réciproques, Pindépendance et
Tintégrité de Tempire Ottoman= sichern wollen, so heißt das nichts weiter
als daß durch die Gesammtheit der getroffenen Bestimmungen das erstrebte
Ziel erreicht werden soll. Weil demnach jede Garantie stricte zu interpretiren
ist, also z. B. nur auf den zeitigen Besitzstand, dasselbe Subject des Garanten
wie des Garantirten u. s. w. geht, ist auch der Garant eines Vertrages nicht
Garant eines älteren, der in diesem einfach bestätigt wird, wie dies Rußland
für den Westphälischen Frieden behauptete, weil in dem von ihm garantirten.
Vertrage von Teschen Art. 12 gesagt war: „Les traités de Westphalie et
tous les traités Conclus depuis entre Leurs Majestés Impériale et Prussienne
sont expressément renouvelés et Cconfirmés par le présent traité de paix. «
Denn eine solche Clausel macht den alten Vertrag noch keineswegs zu einem
integrirenden Theile des neueren. Wohl aber bleibt eine Garantie in Kraft,
wenn sie in einem Vertrage gegeben ist, der durch einen neuen Krieg gebrochen,
aber durch einen späteren, dem ersteren entsprechenden Friedensvertrag
beendet ward, selbst wenn sie in dem letzteren nicht ausdrücklich wiederholt
ist. Das Reich garantirte den Dresdener Frieden von 1745 zwischen
Oesterreich und Preußen; dieser wurde durch den siebenjährigen Krieg gebrochen,
aber durch den Hubertsburger Vertrag vom 15. Februar 1763 Art. 12 ausdrücklich
hergestellt, also blieb die Garantie, obwohl das Reich den Hubertsburger
Frieden nicht garantirte. In solchem Falle lebt die früher gegebene
Garantie einfach wieder auf, während bei dem TLeschener Vertrage Rußland