Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

96  Garantievertruͤge

kann  thatsächlich  wie  eine  Garantie  wirken,  constituirt  darum  aber  eine  solche
nicht  an  sich.  So  enthält  der  Vertrag  zwischen  England,  Frankreich  und
Schweden-Norwegen  vom  21.  November  1856  keine  eigentliche  Garantie,  obwohl
  er  zur  Aufrechthaltung  der  Integrität  des  letzteren  bestimmt  ist,  denn
die  ersteren  Mächte  versprechen  nur  hinreichende  militärische  Hilfe  dans  le
but  de  résister  aux  prétentions  ou  aux  agressions  de  la  Russie.«  Dasselbe
gilt  von  dem  Vertrage  zwischen  England  und  der  Pforte  vom  4.  Juni  1878,
wo  ersteres  letzterer  bewaffneten  Beistand  verspricht  if  any  attempt  shall
be  made  by  Russia  to  take  possession  of  any  further  territories  of  H.  I.  M.
the  Sultan  in  Asia,  as  fxed  by  the  definitive  treaty  of  pence.“  Die  übernommene
  Verbindlichkeit  gewisse  Rechte  zu  respectiren,  schließt  keine  Garantie
ein;  eine  solche  ist  erst  vorhanden,  wenn  der  Betreffende  neben  dem  »respectere
auch  das  »faire  respectere  verspricht.  Deshalb  bemerkte  auch  Fürst  Gortschakow
in  der  Sitzung  der  Wiener  Conferenzen  vom  19.  April  1855,  als  er  der  vorgeschlagenen
  Fassung  zustimmte:  »les  puissances  contractantes  —  s'engagent
  mutuellement  à  respecter  Pindépendance  et  Fintégrité  de  son  territoire
  (de  Fempire  Ottoman)  Ccomme  formant  une  condition  essentielle  de
Téquilibre  générale  daß  darin  keine  Territorialgarantie  liege.  Auch  der  bloße
Gebrauch  des  Wortes  Garantie  giebt  noch  nicht  rechtlich  eine  Garantie;  wenn
z.  B.  im  Eingang  des  Pariser  Vertrags  vom  30.  März  1856  gesagt,  daß  die
Mächte  »par  des  garanties  efficaces  et  réciproques,  Pindépendance  et
Tintégrité  de  Tempire  Ottoman=  sichern  wollen,  so  heißt  das  nichts  weiter
als  daß  durch  die  Gesammtheit  der  getroffenen  Bestimmungen  das  erstrebte
Ziel  erreicht  werden  soll.  Weil  demnach  jede  Garantie  stricte  zu  interpretiren
ist,  also  z.  B.  nur  auf  den  zeitigen  Besitzstand,  dasselbe  Subject  des  Garanten
wie  des  Garantirten  u.  s.  w.  geht,  ist  auch  der  Garant  eines  Vertrages  nicht
Garant  eines  älteren,  der  in  diesem  einfach  bestätigt  wird,  wie  dies  Rußland
für  den  Westphälischen  Frieden  behauptete,  weil  in  dem  von  ihm  garantirten.
Vertrage  von  Teschen  Art.  12  gesagt  war:  „Les  traités  de  Westphalie  et
tous  les  traités  Conclus  depuis  entre  Leurs  Majestés  Impériale  et  Prussienne
sont  expressément  renouvelés  et  Cconfirmés  par  le  présent  traité  de  paix.  «
Denn  eine  solche  Clausel  macht  den  alten  Vertrag  noch  keineswegs  zu  einem
integrirenden  Theile  des  neueren.  Wohl  aber  bleibt  eine  Garantie  in  Kraft,
wenn  sie  in  einem  Vertrage  gegeben  ist,  der  durch  einen  neuen  Krieg  gebrochen,
  aber  durch  einen  späteren,  dem  ersteren  entsprechenden  Friedensvertrag
  beendet  ward,  selbst  wenn  sie  in  dem  letzteren  nicht  ausdrücklich  wiederholt
  ist.  Das  Reich  garantirte  den  Dresdener  Frieden  von  1745  zwischen
Oesterreich  und  Preußen;  dieser  wurde  durch  den  siebenjährigen  Krieg  gebrochen,
aber  durch  den  Hubertsburger  Vertrag  vom  15.  Februar  1763  Art.  12  ausdrücklich
  hergestellt,  also  blieb  die  Garantie,  obwohl  das  Reich  den  Hubertsburger
  Frieden  nicht  garantirte.  In  solchem  Falle  lebt  die  früher  gegebene
Garantie  einfach  wieder  auf,  während  bei  dem  TLeschener  Vertrage  Rußland