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vereinfachen, haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom
2. Juni 1856 zu genehmigen geruht, daß der Verein für Vaterlandskunde mit dem stati-
stisch-topographischen Burcau zu einem Ganzen verschmolzen werde und dieses als statistische
Centralstelle ein umfassendes Statut erhalte, welches in nachstehenden Bestimmungen ver-
öffentlicht wird.
S. 1.
Das statistisch-topographische Bureau hat die Bestimmung, Notizen über alle gesell
schaftliche und staatliche Erscheinungen zu sammeln und methodisch zu ordnen, deren über-
sichtliche Kenntniß für die Staatsregierung und die Wissenschaft von Wichtigkeit seyn kann-
Auch ist dasselbe berufen, für die Verbreitung derjenigen Gegenstände, welche zur Kenntniß
des Landes und der öffentlichen Verhältnisse dienen, durch Publikationen zu sorgen.
g. 2.
Namentlich begreift die Geschäftsaufgabe des Bureau:
a) die allgemeine Landesstatistik in Beziehung auf Grund und Boden, Bevölkerung,
Feldbau und Viehzucht, Gewerbe und Industric, Handel und Verkehr;
b) die administrative Statistik, insbesondere bezüglich der inneren Verwaltung, ver
Rechtspflege, des Kirchen= und Schulwesens, des Staatseinkommens und de
Staatsaufwandes. «
s.3.
In topographischer Beziehung gehören zu den Arbeiten des Bureau:
a) die Fortführung und Vervielfältigung der auf den Grund der Landesvermessung
bearbeiteten Karten, "
5) die Vollendung der nach Oberamtsbezirken abgetheilten Beschreibung des König
reichs, ·
o)dicZusammcnstcllu-ngdrraufdenTelegrapbcnstationenangeordneten,sowie V«
von einzelnen Naturkundigen verzeichneten meteorologischen Beobachtungen.
Auch ist die Kanzlei des Bureau mit der Redaction des periodisch herauszugebenden
Hof= und Staatshandbuchs beauftragt.
g. 4.
Den Mittelpunkt für die vaterländische Statistik bildet das Burcan in der Weise, vaß