Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

175 
demselben theils von den Ministerien, so wie von den höheren und Mittelstellen, theils 
von den Bezirksämtern alle statistischen Materialien mitzutheilen sind, und daß ihm seiner 
Seits deren Bearbeitung zum Gebrauch für die Staatsbehörden, beziehungsweise zur 
Veröfentlichung obliegt. 
g. 5. 
Als statistische Centralstelle besteht dasselbe unter der Leitung eines Vorstandes 
aus einer etatmäßig bestimmten Anzahl ordentlicher (obligater) Mitglieder, welche die- 
ses Amt entweder äusschließlich, oder als Auftrag neben einem andern Staatsdienst be- 
kleiden. 
S. 6. 
Aus den Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der 
iinangen werden zur Mitwirkung, hauptsächlich bei den einleitenden Arbeiten für die Sta- 
tisik dem Bureau beständige Delegirte beigcordnet, die jeder Zeit alle Notizen und Ge- 
schafte des Bureau einseben können und insbesondere sich mit Stimmrecht an den Colle- 
alberathungen betheiligen, welche bei dem Bureau in der Regel monatlich zum Zweck 
einer förderlichen Führung der Geschäfte und der Einbaltung eines methodischen Geschäfts- 
hangs stattfinden. 
Neben dem beständig bestellten Delegirten können zur Berathung für einzelne Fälle 
uch andere mit dem Gegenstand speciell bekannte Beamte des einschlägigen Departements 
dugezogen werden. 
Wenn Fragen vorkommen, welche die Verhältnisse der Militärverwaltung berühren, 
wird der Vorstand des Bureau dem Kriegs-Ministerium anheimgeben, die betreffende 
erathung mit einem Abgeordneten zu beschicken. 
besa In Beziehung auf topographische Arbeiten hat an den Berathungen des Bureau als 
andiger Delegirter des Kriegs-Ministeriums der jeweilige Vorstand der topographischen 
eolieiing des K. Generalguartiermeisterstabs in gleicher Weise, wie die Delegirten der 
genannten Departements Theil zu nehmen. 
K. 7. 
Die Ministerial-Delegirten übernehmen es zugleich, je nach dem Betreff des Gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.