Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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standes diesen bei dem Ministerial-Departement zu vertreten, das bei demselben betheiligt 
oder dessen Mitwirkung bei der Ausführung erforderlich ist. 
Zu diesem Ende wird dem betreffenden Delegirten über die gepflogene Berachung 
ein Protokollauszug zugestellt, der mit dem Bescheid des Ministeriums versehen — an 
das Bureau zurückgeht, welches namentlich bei seinen allgemeinen Anordnungen von der 
vorgängigen Genehmigung des einschlägigen Ministeriumo abhängig ist. 
g. 8. 
Die statistischen Detailarbeiten, als Berechnungen, Zusammenstellungen, Tabellen, 
Karten, Beschreibungen und andere Ausfertigungen werden unter Mitwirkung und Aulei- 
tung des in dem Fache zuständigen Bureaumitglieds auf der Bureaukanzlei bearbeitel, 
welche ordentlicher Weise aus drei Expeditoren, beziehungsweise Calculatoren, einem Topo- 
grapben und Kartographen und einem Kanzlisten besteht. 
Sind bei eintretender Geschäftsvermehrung weitere Arbeiter erforderlich, so werden 
solche in widerruflicher Weise auf Kosten deejenigen Ministerial-Departements aufgesiellt, 
welches den die bestehende Geschäftseinrichtung überschreitenden Auftrag ertheilt. 
8g. 9. 
Die bisherigen Mitglieder des einverleibten Vereins für Vaterlandskunde treten bei 
dem statistisch-topographischen Bureau in das Verbältniß von (freiwilligen) ausererden, 
chen, beziehungsweise correspondirenden Mitgliedern. 
Die auf die einschlägigen wissenschaftlichen Fächer sich erstreckende Aufnahme von 
außerordentlichen oder correspondirenden Mitgliedern ist auf den Vorschlag des durch die 
Ministerial-Deligirten verstärkten Bureau-Collegiums von der Königlichen Ernennung 
abhängig- " 
Durch die Annahme des Aufnahmediploms verpflichten sich dem Bureau gegenüber 
die außerordentlichen Mitglieder zur Theilnahme an einzelnen Berathungen und die corre“ 
spondirenden zu periodischen schriftlichen Einsendungen über Gegenstände ißrer besonderen 
Kenntnisse und Erfahrungen. 
Uebrigens ist es dem Bureau unbenommen, zu seinen Berathungen und Arbeiten, 
außer den ernannten Mitgliedern, auch andere Sachverständige einzuladen.
	        
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