Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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so machen Wir diesen Bundes-Beschluß, nach Vernehmung Unseres Geheimen- 
Rathes, zur Nachachtung bekannt, und ordnen zu Vollziehung desselben Nach- 
stehendes an, wobei Wir Uns vorbehalten, hinsichtlich einzelner Bestimmungen 
desselben einen auf deren Ausführung abzielenden Gesetzes-Entwurf an die Stände 
gelangen zu lassen. 
1I. Gewerbe-Betrieb. 
S. 1. 
Zur Ausübung des Gewerbes eines Druckers (Buch-, Stein-, Kupfer= u. s. w. 
Druckers), Buch-, Musikalien= oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek 
oder eines Lesekabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und Bilvern ist eine 
Concession erforderlich, die von der zuständigen Kreisregierung nur als eine persönliche 
unwiderruflich oder widerruflich ertheilt wird. 
Dieselbe soll nur erfolgen, wenn der solche Nachsuchende unbescholten und geschäfts- 
undig ist. 
8. 2. 
Der Wittwe eines Gewerbe-Inhabers ist während ihres Wittwenstandes die Fort- 
setzung des Gewerbe-Betriebs durch einen befähigten Geschäftsführer (vergl. §. 1, Abs. 2) 
gestattet. Im Falle der Wiederverheirathung hat sie das Geschäft binnen sechs Monaten 
auß;zulösen. 
Auch kann einem minderjäbrigen Sohne von der Regierung die Fortsetzung des über- 
nommenen Geschäftsbetriebs durch einen befähigten Geschäftsführer bis zu erlangter eigener 
efähigung gestattet werden. 
Während ein Gewerbe-Inhaber unter Curatel steht, muß das Gewerbe durch einen 
befähigten Geschäftsführer betrieben werden; ein solcher hat auch dann einzutreten, wenn 
er Gewerbe-Inhaber durch eine über ihn verhängte Haft an dem eigenen Geschäftsbetrieb 
gebindert seyn sollte. 
g. 3. 
Soweit die in 8. 1, Abs. 1 bezeichneten Gewerbe nachweislich mit dinglichem Rechte 
verliehen wurden, behalten dieselben diese Eigenschaft. 
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