Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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b) Alle anderen persönlichen Bezüge desselben und seines erstgebornen Herrn Sohnes, 
des Prinzen Carl Anselm, aus testamentarischen Bestimmungen und besonderen 
Verwilligungen, sowie demnach alle anderen prekären Bezüge dieser Nebenlinie hö- 
ren dagegen von dem gleichen Zeitpunkte an auf. 
c) Nach dem dereinstigen Tod Seiner Durchlaucht des Fürsten Maximilian Joseph 
und mit dem Eintritt von jenem, fallen von der auf dessen Lebenszeit bis auf die 
Summe von Dreißig Tausend Gulden erhöhten Apanage Neun Tausend 
Gulden zurück, so daß also: 
4) von diesem Zeitpunkt angefangen, die Summe von jährlich Zwanzig und Ein 
Tausend Gulden die unveränderliche Apanage dieser Nebenlinie, für ihren je- 
zeitigen Chef und alle Glieder derselben werden und bleiben soll. 
e) (enthält tranfitorische Bestimmungen, welche sich nicht zur Bekanntmachung eignen.) 
s) Gegen diese Bewilligungen pören dagegen alle und jede besonderen und weiteren 
Ansprüche des Herrn Fürsten Maximilian Joseph und seiner Herren Söhne, 
sowie sämmtlicher Nachkommen auf Apanage, Witthümer, Heirathgüter, Ausstattun“ 
gen, Unterstützungen 2c. für die Vergangenheit und Zukunft auf. 
g) (enthält transitorische Bestimmungen, welche sich nicht zur Bekanntmachung eignen.) 
Art. 10. 
Die Apanagen werden, was in Folge vorstehender Bestimmung sowohl für die gegen“ 
wärtig blühende als auch für jede weiters entstehende Nebenlinie und so auch für die je- 
desmal regierende Linie gilt, den Nachgebornen für sich und alle ihren Nachkommen zu- 
sammen gegeben, ohne daß neben denselben noch irgend ein Anspruch auf Witthümer, Hei 
rathguͤter oder aus sonst einem Titel wider das Haupt der regierenden Linie geltend ge 
macht werden kann. 
Art. 11. 
Wenn das fürstliche Haus in Haupt= und Nebenlinie auf sechs Augen maͤnnlichen 
Stamms ruht: so kann der regierende Fürst und ist ermächtiget, um sowohl die Neigung 
als die Gelegenheit zu Verehelichungen zu befördern, den zur Fortpflanzung des fürstlichen 
Stammes geeigneten Mitglievern für ihre Person im Falle wirklicher Verebelichung, ohne 
Rücksicht, ob ste der Haupt= oder einer Nebenlinie angehören, eine verhältnißmäßig höhere 
Apanage, als die Hausgesetze in der Regel aussprechen, zu bewilligen. 
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