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Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts wird der Semat der freien Hansestadt Bremen, mit Auf
hebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Ausgangs- und
Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung beslehenden Gesetzen und Einrichtungen, da-
selbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Ueberein-
stimmung mit den im Zollverein zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tart—
fen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem
Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügun-
gen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur
öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abänderungen der im vorsteyenden Artikel gevachten gesetzlichen Bestimmum“
gen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausfb
rung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen-
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in de
Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Oldenburg allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausfährung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Ausgangs
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und de
in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehr
aus letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umge
kehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gebörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten,
gleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeu
nach Maßgabe des Artikels 7.
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Artikel 5.
1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hanfestadt Bremen für die obigen Gebi
theile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folg
der Art bei: r
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschin
zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die
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