Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

254 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts wird der Semat der freien Hansestadt Bremen, mit Auf 
hebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Ausgangs- und 
Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung beslehenden Gesetzen und Einrichtungen, da- 
selbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Ueberein- 
stimmung mit den im Zollverein zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tart— 
fen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem 
Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügun- 
gen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur 
öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorsteyenden Artikel gevachten gesetzlichen Bestimmum“ 
gen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur Ausfb 
rung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senats der freien Hansestadt Bremen- 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in de 
Königreich Hannover, resp. dem Herzogthum Oldenburg allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausfährung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Ausgangs 
und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollvereins und de 
in Rede stehenden Gebietstheilen auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehr 
aus letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umge 
kehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolen gebörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten, 
gleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6); 
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeu 
nach Maßgabe des Artikels 7. 
iin- 
grisse 
Artikel 5. 
1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hanfestadt Bremen für die obigen Gebi 
theile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folg 
der Art bei: r 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschin 
zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die 
ets- 
en-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.