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Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten
theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch ge-
wisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Communen
oder Corporationen gelegt sind, sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen,
werden auch in den laut Artikel 1 an den Zollverein anzuschließenden Bremischen Gebiets-
theilen Anwendung erhalten. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in den
gedachten Gebietstheilen von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage
zwischen Hannover, sowie Oldenburg und Bremen vom heutigen Tage deshalb getroffenen
Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Hannover resp. Oldenburg und den g
nannten Gebietstheilen gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen bei dem Uebergang
in das andere Gebiet weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebet-
gangs-Abgabe erboben werden; dagegen werden, den übrigen Staaten des Zollvereins ge-
genüber, solche Gebietstheile hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu er-
hebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Hannover und Oldenburg tretet-
Artikel 8.
Die freie Hansestadt Bremen schließt sich für die mehrgedachten Gebietstheile den Ver
abredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollvereins wegen Besteuerung des im
Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers getroffen sind. Wegen der Anwen-
dung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaiger Abänderung
solcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer dieselben Verabredungen maßgebend
seyn, welche die Artikel 2 und 3 für die Zölle enthalten.
Artikel 9.
Die freie Hansestadt Bremen tritt, bezüglich der in Frage stehenden Gebietstheile
denjenigen Verabredungen bei, welche in den zwischen den Zollvereinsstaaten abgeschlosen-n
und dem Senate mitgetheilten Zollvereinigungs-Verträgen über folgende Gegenstände ge
troffen worden find:
1) wegen Höhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, ver
Tporsperr= und Pflastergelder, ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rech
nung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatberechtigten, namentlich einer
Gemeinde, stattfinden;
2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, il-
sonderheit