Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Besteuerung innerer Er- 
zeugnisse mit den in Hannover, resp. Oldenburg bestehenden Besteuerungs-Grundsätzen 
bewirkt werden. 
Artikel 2. 
Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedachten Gebiets- 
tbeilen, was 
a) den Branntwein, 
b) das Bier und 
c) das Salz 
betrifft, von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an, die bisher 
daselbst bestandenen Verbrauchs-Abgaben von inländischem Branntwein und Bier aufhören, 
und in den sämmtlichen anzuschließenden Gebietstheilen eine Branntwein= und Salzsteuer, 
sowie eine Uebergangs-Abgabe von Branntwein, außerdem aber in den der Hannover'schen 
dollverwaltung beizulegenden Gebietstheilen eine Biersteuer, nach Maßgabe der desfall- 
sigen Königlich Hannover'schen, resp. Großherzoglich Oldenburgischen Steuer-Gesetzgebung, 
owohl den Steuersätzen, als auch den Erhebungs= und Controleformen nach, eintre- 
ben lassen. 
Artikel 3. 
In Betreff 
4) des Tabaks 
will der Senat der freien Hansestadt Bremen in dem Falle, daß in den fraglichen Gebiets- 
heilen der Tabaksbau einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, daselbst die im Kö- 
nigreich Hannover, resp. Herzogthum Oldenburg dann bestebende Besteuerung des inlän- 
dischen Tabaksbaues einführen. 
Artikel 4. 
Wegen der Besteuerung 
e) des inländischen Weins 
ibernimmt der Senat der freien Hansestadt Bremen die Verpflichtung, die eventuell in 
annover, resp. Oldenburg zur Anwendung zu bringende Weinsteuer einzuführen für den 
all, daß innerhalb der fraglichen Bremischen Gebietstheile Weinbau zur Kelterung von 
ost von Privaten betrieben werden sollte. 
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