Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs 
der speziellen Revision bei dem Grenzgollamte auspacken, oder es wird, Falls er das 
letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, 
ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen 
worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgaben- 
satz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu 
erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, 
Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren 
(Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter an- 
deren Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage 
solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. 
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gebs- 
rigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern auf- 
geführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nro. 20.) soll 
nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif-Satze für kurze Waaren zur 
Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revistons-Befunde zu- 
lässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung 
anträgt. 
VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmmt find, wird: 
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der Niederlage er- 
hoben; 
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Ent- 
richtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo 
nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter 
Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder Packhofs- 
Amte nöthig werden. 
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die all- 
gemeine Eingangsabgabe (#8 Thaler oder 52 ½ Kreuzer vom Centner), und nach 
der dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe 
belegt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zu- 
sammen genommen davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich
	        
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