Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen er- 
gehen. "„ 
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern 
dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt wer- 
den. 
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle 
Xl. 
Waaren-Quantitäten unter r#y# des Centners. — Gefällebeträge von weniger als 
sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erboben. In bei- 
derlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauches örtliche Beschränkungen vor- 
bebalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmt- 
lichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen find, wird auf die be- 
sonderen Kundmachungen verwiesen. 
  
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