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festigung abgewendet werden kann, so sind zur Erreichung dieses Zweckes die zum Anlan-
den bestimmten Stellen nach dem Gutachten des Wasserbau-Inspektors, welcher zuvor mit
den Ortsbehörden und den Vertretern der Flößer Rücksprache zu nehmen bat, durch die
Oberämter zu bestimmen, und es ist hinsichtlich ihrer Ausrüstung und Benützung dasselbe
zu beobachten, was in §. 3, F. 5, Abs. 1 und 3 und . 6 für die Einbindstätten be-
stimmt ist.
Das Anlanden an anderen Stellen wird, offenbare Nothfaͤlle ausgenommen, in wel-
ben jedoch der Flößer den Schaden zu ersetzen und möglichst bald wieder abzufahren hat,
mit einer Geldbuße von 5—30 fl. bestraft.
Die Uebertreter der für die Benützung der Anlandsiätten gegebenen Vorschriften trifft
eine Strafe von 5—15 fl.
8. 14.
Wenn Holzvorräthe über den Winter zurückgehalten werden sollen, so müssen die-
selben bei Strafvermeidung binnen acht Tagen nach ihrer Ankunft an dem Orte, wo
sie aufbewahrt werden sollen, auf solche Plätze und in solcher Entfernung von dem Ufer
aufgepoltert werden, daß sie bei dem höchsten Wasserstand von der Strömung nicht erreicht
verden können. Für jeden Schaden, welcher durch solches Floßholz veranlaßt wird, bleibt
der Floßeigenthümer verantwortlich.
Die obige Frist kann auf Nachsuchen durch das Oberamt nach Anbören der Tech-
miker verlängert werden.
S. 15.
Holzvorräthe dürfen im Wasser bei Strafoermeidung nur an den biefür polizeilich
gestatteten Plätzen aufbewahrt werden und es sind dabei die Vorschriften über die Be-
festigung der Flöße an der Haltstation zu beobachten.
S. 16.
Anwehrpfähle dürfen bei Strafvermeidung nicht eigenmächtig ohne Anordnung der
esserbau-Inspektion geschlagen werden. Diese hat aber dafür zu sorgen, daß überall, wo
es noͤthig ist, solche Pfaͤhle angebracht werden.
S. 17.
Die Flöße müssen möglichst gefördert werden und dürfen auf der Fahrt jedenfalls
#nger als 2 Tage still stehen, mit Ausnahme des Lagerplatzes bei Berg. Ein länge-
rer Aufenthalt ist wegen unüberwindlicher Hindernisse, wovon alsbald der Ortsobrigkeit
nie