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g. 25.
Hinsichtlich der Größe der an die Wasserwerkbesitzer und Fischereiberechtigten zu en!
richtenden Gebühren hat es bei den für die einzelnen Werke und Fischereiberechtigungen
bestimmten Sätzen bis auf Weiteres sein Bewenden. .
Die Polizeibehörden haben jedoch auf eine Umwandlung der Natural-Bezüge in fire
Gelobeträge im Wege der Uebereinkunft zwischen den Bezugsberechtigten und der Flößer
schaft so viel möglich hinzuwirken, und von solchen Uebereinkünften Anzeige zu machen.
8. 26.
Zu Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken und Fluß= und Ufer-Bauten, welcht
dem Flößen Hindernisse in den Weg legen, und nach der bestehenden Vorschrift 6 Wochen
zuvor anzuzeigen sind, wird als Regel der Monat August in der Art bestimmt, daß der
Regierung vorbehalten ist, nach Vernehmung der technischen Behörde in besonderen Fällen
Ausnahmen zuzulassen.
S. 27.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich die Floß-Eigentbümer, Flößer, Werkbt
sitzer und die sonst Betheiligten bei Vermeidung der angedrohten Strafen zu achten. Wo
für gewisse Fälle keine bestimmte Strafe angedroht ist, wird dieselbe innerhalb der Stra
rahme des Art. 1. des Polizeistrafgesetzes für Geldstrafen, bemessen. Im Falle der 1#'
vermöglichkeit tritt die Umwandlung in Gefängnißstrafe nach allgemeinen Grundsätzen ein,
g. 28.
Die Vollziehung dieser Verfügung und die Bestrafung der Uebertretungen ist Oblie
genheit der Polizeibehörden, welche sich biebei an die mit der Aufsicht über den Wasserbar
beauftragten technischen Beamten in allen technischen Fragen zu wenden haben. Die Po-
lizeibehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß die Bestimmungen über die Ein-
richtung der Einbind- und Anlandstätten und über die Lagerungsplätze, sowie über die Be-
nützung derselben und die Construction der Flöße genau beobachtet werden.
Zur besondern Unterstützung der Polizeibehörden bei Handhabung der Ordnung auf
diesen Plätzen, so wie zu Verwahrung der rheinischen Ketten, wird an jeder solchen Stätt
von der Abtheilung für das Straßen= und Wasserbauwesen ein mit dem Flößereibetrie
vertrauter Aufseher aufgestellt, welcher durch seine persönliche Wirksamkeit dafür, daß bie
ertheilten Vorschriften zweckmäßig befolgt werden und die gehörige Ordnung eingehalten