Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

55

wird,  zu  sorgen,  Uebertretungen  dem  Oberamte  anzuzeigen  und  sonst  Wahrnehmungen
und  Anträge,  welche  ssch  auf  das  Floßwesen  beziehen,  diesem  oder  dem  Wasserbau-Inspeltor
  vorzubringen  hat.
Die  Belohnung  dieser  Aufseher  übernimmt  die  Staatskasse.
Stuttgart  den  26.  März  1856.
Linden.

Verfügung,  betreffend  den  Gebrauch  gepfechteter  Meßstangen  bei  öffentlichen  Messungen  und  bei

Messungen  durch  zur  Ausübung  der  Feldmeßkunst  ermächtigte  Geometer.
Da  der  Gebrauch  ungepfechteter  Meßstangen  bei  öffentlichen  Messungen  und  bei  Mesv
  durch  zur  Ausübung  der  Feldmeßkunst  ermächtigte  Geometer  zu  Mißständen  geführt
5n  so  wird  auf  den  Grund  des  §.  48  der  Meßordnung  vom  30.  November  1806  hieurch
  verfügt,  daß  bei  öffentlichen  Messungen,  so  wie  bei  allen  Messungen,  welche  durch
zur  Ausübung  der  Feldmeßkunst  ermächtigte  Geometer  vorgenommen  werden,  fernerhin
zur  gepfechtete  Meßstangen  gebraucht  werden  dürfen.

r  Uebertretungen  dieser  Vorschrift  sind  von  den  Oberämtern  mit  Ordnungsstrafen  zu
uͤgen.

sunge
bat,

Die  Oberämter  werden  angewiesen,  die  in  ihren  Bezirken  sich  aufhaltenden  Geometer,
ie  die  Vorsteher  der  Gemeinden,  welche  zu  öffentlichem  Gebrauche  Meßstangen  besitzen,
uf  das  Erforderniß  der  nachträglichen  Pfechtung  ihrer  Meßstangen  aufmerksam  zu  machen.
Stuttgart  den  31.  März  1856.

so  w

Linden.

C)  Des  Departements  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kaulla'sche
Familienstiftung.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  böchster  Cntschließung  vom  18.  dieses
annats  der  auf  einen  unvertheilt  gebliebenen  Theil  der  Hinterlassenschaft  des  k.  k.  Raths
ob  Kaulla  und  der  Kaulla  Rafael,  verehelichten  Kiefe  Auerbacher,  in  Hechingen  be-