Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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wird, zu sorgen, Uebertretungen dem Oberamte anzuzeigen und sonst Wahrnehmungen 
und Anträge, welche ssch auf das Floßwesen beziehen, diesem oder dem Wasserbau-In- 
speltor vorzubringen hat. 
Die Belohnung dieser Aufseher übernimmt die Staatskasse. 
Stuttgart den 26. März 1856. 
Linden. 
Verfügung, betreffend den Gebrauch gepfechteter Meßstangen bei öffentlichen Messungen und bei 
Messungen durch zur Ausübung der Feldmeßkunst ermächtigte Geometer. 
Da der Gebrauch ungepfechteter Meßstangen bei öffentlichen Messungen und bei Mes- 
v durch zur Ausübung der Feldmeßkunst ermächtigte Geometer zu Mißständen geführt 
5n so wird auf den Grund des §. 48 der Meßordnung vom 30. November 1806 hie- 
urch verfügt, daß bei öffentlichen Messungen, so wie bei allen Messungen, welche durch 
zur Ausübung der Feldmeßkunst ermächtigte Geometer vorgenommen werden, fernerhin 
zur gepfechtete Meßstangen gebraucht werden dürfen. 
r Uebertretungen dieser Vorschrift sind von den Oberämtern mit Ordnungsstrafen zu 
uͤgen. 
sunge 
bat, 
Die Oberämter werden angewiesen, die in ihren Bezirken sich aufhaltenden Geometer, 
ie die Vorsteher der Gemeinden, welche zu öffentlichem Gebrauche Meßstangen besitzen, 
uf das Erforderniß der nachträglichen Pfechtung ihrer Meßstangen aufmerksam zu machen. 
Stuttgart den 31. März 1856. 
so w 
Linden. 
C) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens. 
Bekanntmachung, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Kaulla'sche 
Familienstiftung. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Cntschließung vom 18. dieses 
annats der auf einen unvertheilt gebliebenen Theil der Hinterlassenschaft des k. k. Raths 
ob Kaulla und der Kaulla Rafael, verehelichten Kiefe Auerbacher, in Hechingen be-
	        
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