Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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6. 
Die Ernennung der Ordens-Mitglieder sleht allein dem Könige zu und kann also, 
während einer Minderjährigkeit desselben, nicht von Regentschaftswegen stattfinden. 
7. 
Die Aufnahme in den Orden, welche nie nachgesucht werden darf, so wie die Ueber- 
machung der Ordenszeichen geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus 
Auftrag des Königs durch den Ordenskanzler. 
. 8. 
Eine feierliche Versammlung des Ordens geschieht nur auf besonderen Befehl des 
Königs. Ebenso versammelt sich das Ordenskapitel nur, wenn der König solches zusam- 
menruft. 
Das Capitel besteht, unter dem Präsidium des Ordenskanzlers, aus den hier anwe- 
senden ä#ltesten 
zwei Großkreuzen, 
zwei Commenthuren erster Klasse, 
zwei Commenthuren zweiter Klasse, und 
zwei Rittern. 
Das Protokoll bei demselben fübrt der Ordens-Sekretär. 
9. 
Hinsichtlich der Bestellung der Ordensbeamten finden diejenigen Bestimmungen, welche 
Wir in Unserem Edikte vom 23. September 1818 wegen des Ordens der Württember- 
gischen Krone getroffen haben, auch auf den Friedrichs-Orden ihre Anwendung. 
Unser Ordenskanzler ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen Edikts be- 
auftragt. 
Gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Königlichen Siegels, in Unserer Königlichen Residenzstadt Stuttgart den 3. Januar 1856. 
(L. S.) Wilheim. 
Der Ordenskanzler: 
Freiherr v. Neurath. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Freiberr v. Maueler.
	        
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