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ländischen Papiergelds bei öffentlichen Kassen keine Aenderung erleidet, tritt mit dem
1. Januar 1856 in Kraft. #
Wir behalten Uns vor, die nach Maßgabe besonderer Verhältnisse etwa erforderlichen
Ausnahmen zu bestimmen und einzelne Gattungen der unter dem gegenwärtigen
Verbote begriffenen Papiere nach Umständen im Verkehre zuzulassen.
Unser Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 28. Dezember 1855.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs:
der Chef des Geheimen-Cabinels:
Maucler.
II. Verfüugungen der Departemente.
Des Justiz-Departementê.
I. Des Justiz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Aenderung der Eintheilung der Amtsnotariatsbezirke
im Oberamt Eßlingen.
Durch böchste Entschließung vom 27. d. M. haben Seine Königliche Mäjestät
die Auflösung des Amtsnotariatsbezirkes Köngen und dagegen die Bildung eines
Amtenotariatsbezirkes Obereßlingen, beziehungsweise eine Neugestaltung des Amtsnotariatsbezirkes
Plochingen dahin gnädigst verfügt, daß künftig die Gemeinden
Deizisau, Köngen, Pfauhausen, Plochingen, Steinbach, Wendlingen,
den Amtsnotariatsbezirk Plochingen, und die Gemeiden
Aichschieß, Altbach, Berkheim, Denkendorf, Hegensberg, Nellingen, Neuhausen,
Obereßlingen, Zell,
den Amtsnotariatsbezirk Obereßlingen bilden.