Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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ländischen  Papiergelds  bei  öffentlichen  Kassen  keine  Aenderung  erleidet,  tritt  mit  dem
1.  Januar  1856  in  Kraft.  #

Wir  behalten  Uns  vor,  die  nach  Maßgabe  besonderer  Verhältnisse  etwa  erforderlichen
  Ausnahmen  zu  bestimmen  und  einzelne  Gattungen  der  unter  dem  gegenwärtigen
Verbote  begriffenen  Papiere  nach  Umständen  im  Verkehre  zuzulassen.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  28.  Dezember  1855.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs:
der  Chef  des  Geheimen-Cabinels:

Maucler.

II.  Verfüugungen  der  Departemente.
Des  Justiz-Departementê.
I.  Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Aenderung  der  Eintheilung  der  Amtsnotariatsbezirke
im  Oberamt  Eßlingen.

Durch  böchste  Entschließung  vom  27.  d.  M.  haben  Seine  Königliche  Mäjestät
  die  Auflösung  des  Amtsnotariatsbezirkes  Köngen  und  dagegen  die  Bildung  eines
Amtenotariatsbezirkes  Obereßlingen,  beziehungsweise  eine  Neugestaltung  des  Amtsnotariatsbezirkes
  Plochingen  dahin  gnädigst  verfügt,  daß  künftig  die  Gemeinden

Deizisau,  Köngen,  Pfauhausen,  Plochingen,  Steinbach,  Wendlingen,
den  Amtsnotariatsbezirk  Plochingen,  und  die  Gemeiden
Aichschieß,  Altbach,  Berkheim,  Denkendorf,  Hegensberg,  Nellingen,  Neuhausen,
Obereßlingen,  Zell,
den  Amtsnotariatsbezirk  Obereßlingen  bilden.