Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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6.

Die  Ernennung  der  Ordens-Mitglieder  sleht  allein  dem  Könige  zu  und  kann  also,

während  einer  Minderjährigkeit  desselben,  nicht  von  Regentschaftswegen  stattfinden.
7.

Die  Aufnahme  in  den  Orden,  welche  nie  nachgesucht  werden  darf,  so  wie  die  Uebermachung
  der  Ordenszeichen  geschieht  entweder  durch  Königliche  Handschreiben  oder  aus
Auftrag  des  Königs  durch  den  Ordenskanzler.

.  8.

Eine  feierliche  Versammlung  des  Ordens  geschieht  nur  auf  besonderen  Befehl  des
Königs.  Ebenso  versammelt  sich  das  Ordenskapitel  nur,  wenn  der  König  solches  zusammenruft.


Das  Capitel  besteht,  unter  dem  Präsidium  des  Ordenskanzlers,  aus  den  hier  anwesenden
  ä#ltesten

zwei  Großkreuzen,
zwei  Commenthuren  erster  Klasse,
zwei  Commenthuren  zweiter  Klasse,  und
zwei  Rittern.
Das  Protokoll  bei  demselben  fübrt  der  Ordens-Sekretär.
9.

Hinsichtlich  der  Bestellung  der  Ordensbeamten  finden  diejenigen  Bestimmungen,  welche
Wir  in  Unserem  Edikte  vom  23.  September  1818  wegen  des  Ordens  der  Württembergischen
  Krone  getroffen  haben,  auch  auf  den  Friedrichs-Orden  ihre  Anwendung.

Unser  Ordenskanzler  ist  mit  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Edikts  beauftragt.


Gegeben,  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Königlichen  Siegels,  in  Unserer  Königlichen  Residenzstadt  Stuttgart  den  3.  Januar  1856.

(L.  S.)  Wilheim.
Der  Ordenskanzler:
Freiherr  v.  Neurath.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Freiberr  v.  Maueler.