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6.
Die Ernennung der Ordens-Mitglieder sleht allein dem Könige zu und kann also,
während einer Minderjährigkeit desselben, nicht von Regentschaftswegen stattfinden.
7.
Die Aufnahme in den Orden, welche nie nachgesucht werden darf, so wie die Uebermachung
der Ordenszeichen geschieht entweder durch Königliche Handschreiben oder aus
Auftrag des Königs durch den Ordenskanzler.
. 8.
Eine feierliche Versammlung des Ordens geschieht nur auf besonderen Befehl des
Königs. Ebenso versammelt sich das Ordenskapitel nur, wenn der König solches zusammenruft.
Das Capitel besteht, unter dem Präsidium des Ordenskanzlers, aus den hier anwesenden
ä#ltesten
zwei Großkreuzen,
zwei Commenthuren erster Klasse,
zwei Commenthuren zweiter Klasse, und
zwei Rittern.
Das Protokoll bei demselben fübrt der Ordens-Sekretär.
9.
Hinsichtlich der Bestellung der Ordensbeamten finden diejenigen Bestimmungen, welche
Wir in Unserem Edikte vom 23. September 1818 wegen des Ordens der Württembergischen
Krone getroffen haben, auch auf den Friedrichs-Orden ihre Anwendung.
Unser Ordenskanzler ist mit der Bekanntmachung des gegenwärtigen Edikts beauftragt.
Gegeben, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Königlichen Siegels, in Unserer Königlichen Residenzstadt Stuttgart den 3. Januar 1856.
(L. S.) Wilheim.
Der Ordenskanzler:
Freiherr v. Neurath. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Freiberr v. Maueler.