Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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groschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie die Kreuzer der 
einen Währung für Kreuzer der anderen Währung gerechnet, und es ist hiernach das Er- 
gänzungs-Porto ohne weitere Reduction anzusetzen. 
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern pr. Loth aber ist bei solchen 
ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken 2c. nicht 
einmal dem Betrage der einfachen Portotare für den Brief gleichkommt, für das Gesammt-- 
gewicht des letzteren, in anderen Fällen jevoch nur für die unberichtigten Lothe (Tarsätze) 
oder Theile von Lothen anzurechnen. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der An- 
nahme des Briefes. 
Artikel 6. 
Kreuz= oder Streifband-Sendungen. 
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und der 
vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 
1 Kreuzer (4 Silberpfennige) pr. Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird 
das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten Lothe oder 
Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost 
gebörig behandelt und tarirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenom 
men werden. 
Artikel 7. 
Waarenproben und Muster. 
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird für je 
2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. 
Derlei Sendungen find bis zum Gewichte von 16 Loth als Briefpost-Sendungen zu 
behandeln. 
Artikel 8. 
Garantie, 
Zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 62 des revidirten Pofwereins-Vertrages 
wird festgesetzt, daß für Beschädigung am Inhalte einer Sendung die Postverwaltungen nur 
dann zu haften haben, wenn eine vorhanhene äußerlich erkennbare Beschädigung in un 
zweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des Juhaltes nur
	        
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