Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, sowie der Vorschuß= und 
Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines 
ordentlichen Petschaftes besteben. 
# Briefe mit deelarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen, siehe §. 10) müssen mit 
einem Kreuz-Couvert und mit 5 Siegeln verschlossen seyn. 
8. 10. 
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) 
uüssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf Siegeln gut ver- 
schlossen seyn. 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen ein- 
zeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestiget seyn, daß eine Veränderung ihrer Lage 
während des Transportes nicht Statt finden kann. 
Briefe mit haarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das 
Gewicht von 16 Loth nicht übersteigen. 
Schwerere Geldsendungen sind in Packeten, Beuteln, Kisten oder Fässern fest zu 
verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, soferne der Werth bei Papiergeld nicht 
3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteigt, 
dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier ver- 
sendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in 
arem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, und die 
auswendige Nahbt verfiegelt seyn. 
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens 
öppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, der Kropf nicht zu kurz, und da, wo 
er Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deut- 
ich aufgedrückt sepn. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst 
indurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer seyn. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest vernagelt 
eyn, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und 
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