Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen seyn, daß sie andere Gegenstände nicht 
zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Hand- 
haben (Handschlingen) versehen seyn. 
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden Böden 
dergestalt verschnürt und versiegelt seyn, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der 
Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt seyn. 
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt seyn. 
8. 11. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang oder 
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. 
Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phos- 
phor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphta, Mineralsäuren u. s. w. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit Verschwei- 
gung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, baben — vorbehaltlich der Bestrafung 
nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
S 12. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. « 
Flüssigkeiten, deßgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- 
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ferner 
lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen, 
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der Sendung 
oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder 
ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Flüssigkeiten als solche nicht declarirt sind, so hat der Absender den Schaden 
zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern 
verursacht wird. "
	        
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