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K. 14.
Waarenproben= und Mustersendungen.
Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto-Ermäßigung
Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt seyn, daß die Beschränkung des Inhaltes auf
diese Gegenstände leicht ersichtlich ist.
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Tare eintreten soll, nur ein einfacher
Brief beigefügt oder angehängt seyn, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe
oder dem Muster zusammen zu wiegen ist.
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den Brief gelegt,
so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusammen, als gewöhnlicher Brief taxirt.
K. 15.
Recommandirte Briefe.
Wünscht der Absender einer recommandirten Briefpost-Sendung die von dem Adressaten
auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retour-Recepisse) zu erbalten,
so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Ablieferungsschein“ („Retour-
Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt seyn.
Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als recommandirter Brief zu erkennen ist, wie
ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der empfangenden Postanstalt als recom-
mandirter Brief zu behandeln, und ist dieß der zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden.
K. 16.
Declaration.
Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Verlustes
oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maßgebend seyn soll, bei Briefen
mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse des Briefes, und bei anderen
Sendungen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes, als auf der Sendung bei der
Signatur, angegeben werden.
Die Deelaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke
nach der in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen.
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der
Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und
den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber-Courant auszudrücken. Bei Werth-