Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

70

ermittelt  werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.  Die  Uebersendung
  des  Begleitbriefes  geschieht  zwischen  den  Postanstalten  unter  Couvert  und  als
Postsache.

Alle  anderen  Postsendungen  find,  wenn  sie  als  offenbar  unbestellbar  erkannt  find,  ohne
Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen
Verderben  unterliegen,  muß,  soferne  nach  dem  Ermessen  der  Abgabe-Postanstalt  Grund  zu
der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten  werde,  von
der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung  des  Inhaltes  für  Rechnung  des
Aufgebers  erfolgen.

In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung,  oder  eintretenden
Falles,  daß  und  weßhalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Begleitbriefe  zu  vermerken.

Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet,  müssen  vielmehr  noch  mit
dem,  vom  Aufgeber  aufgedrückten  Siegel  verschlossen  seyn.  Eine  Ausnahme  biervon  tritt
nur  ein  bezüglich  der  Briefe,  welche  von  einer  Person  gleichlautenden  Namens  irrthümlich
geöffnet  wurden,  und  bezüglich  der  Briefe,  welche  Loose  oder  Offerten  zu  verbotenen  Glücksspielen
  enthalten,  die  von  den  Adressaten  nach  den  für  sie  geltenden  Landesgesetzen  nicht
benützt  werden  dürfen.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von  Briefen  durch  Personen  gleichlautenden
  Namens  ist  übrigens,  soferne  dieß  möglich  ist,  eine  von  letzteren  selbst  unter
Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung
beizubringen.

#  20.
Einziehung  des  Porto  für  Retourbriefe.

Die  Aufgabe-Postanstalt  erhebt  bei  Ausfolgung  eines  Retourbriefes  an  den  Aufgeber
ihr  Porto  in  dem  Betrage,  wie  es  in  ihrer  eigenen  Währung  tarifmäßig  bestimmt  ist,
nicht  aber  in  einer  Reduction  aus  der  fremden  Währung.

8.  21.
Porto-Erhebung  für  nachzusendende  Retourbriefe.

Retourbriefe,  die  vom  Aufgabeorte  an  einen  anderen  Wohnort  des  Aufgebers  zu  senden
sind,  müssen  ohne  Ansatz  von  Porto  für  die  neue  Beförderungsstrecke  nachgesendet  werven.

g.  22.
Baare  Einzahlungen.
Den  Beträgen,  welche  zur  Wiederauszahlung  an  einen  bestimmten,  innerbalb  des