Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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sendungen aus Ländern außerhalb des Postvereines erfolgt die Reduction in die landes- 
übliche Silberwährung durch die Eingangs-Gränz-Postanstalt. 
8. 17. 
Durch Expressen zu bestellende Briefe. 
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden 
sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vermerk: „durch Expressen zu bestellen“ enthalten. 
S. 18. 
Nachsendung der Postsendungen. 
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer 
Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpost-Gegenstände nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf 
garzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches Ver- 
langen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des 
dressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und 
vortofrei in Kenntniß zu segzen. 
8. 19. 
Unbestellbare Postsendungen. 
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Aoressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
hach vorstehendem §. 18 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und nicht 
binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante bezeichnet 
ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 
4) wenn die Annahme verweigert wird. 
Bevor in dem Falle ad 1. eine Sendung mit oder ohne Werthsdeclaration deßhalb 
als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im 
Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der 
Begleitbrief nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe 
en der dußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise
	        
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