Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei frankirten Briefen 
einen Frankirungsstempel, und bei unfrankirten Briefen einen die Höhe des Porto anzei- 
genden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden. 
g. 32. 
Franco-Verzeichnung. 
Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so 
ist das baar erhobene Franco auf der Adresse der Briefe, Begleitbriefe oder Adreßpakete 
unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken, und nöthigenfalls an dieser 
Stelle das Francozeichen binzuzufügen. 
Das außer dem Franco erhobene Weiterfranco wird in n so vielen Beträgen, als Post- 
verwaltungen an demselben Theil nehmen, in Bruchform unter das Franco gesetzt. 
Bei Briefen nach dem Auslande, welche mit Marken frankirt sind, ist das frembet 
Franco unten links mit dem Beisatze: „Weiterfranco“ („W. F.“) anzusetzen. 
g. 33. 
Retour-Rerepisse. 
Den recommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absender den voll- 
zogenen Ablieferungsschein (Retour-Recepisse) verlangt bat, das Formular dazu nach fol- 
gendem Muster gleich am Aufgabeorte beigefügt. 
Formular. 
(Vorderseite). 
« Des Empfängers 
Stand Name Wohnung 
Daß ich Endesunterschriebener von de Post- 
hierselbst einen recommandirten Brief aus 
von 
richtig erhalten, bescheinige hiemit. 
den 18 
EELIIIIII 
utoa quia ulop15190. 
Vollzogen nach dem Aufgabeorte des Briefes zurückzusenden. 
(Nückseite.) 
Retour-Recepisse 
nach
	        
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