Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Es  bleibt  den  einzelnen  Vereinsstaaten  unbenommen,  außerdem  bei  frankirten  Briefen
einen  Frankirungsstempel,  und  bei  unfrankirten  Briefen  einen  die  Höhe  des  Porto  anzeigenden
  Stempel  (in  blauer  Farbe)  anzuwenden.

g.  32.
Franco-Verzeichnung.

Wenn  Postsendungen  nicht  mit  Marken  oder  gestempelten  Couverts  frankirt  sind,  so
ist  das  baar  erhobene  Franco  auf  der  Adresse  der  Briefe,  Begleitbriefe  oder  Adreßpakete
unten  links  in  der  Ecke  in  kleinen  Zahlen  roth  zu  vermerken,  und  nöthigenfalls  an  dieser
Stelle  das  Francozeichen  binzuzufügen.

Das  außer  dem  Franco  erhobene  Weiterfranco  wird  in  n  so  vielen  Beträgen,  als  Postverwaltungen
  an  demselben  Theil  nehmen,  in  Bruchform  unter  das  Franco  gesetzt.

Bei  Briefen  nach  dem  Auslande,  welche  mit  Marken  frankirt  sind,  ist  das  frembet
Franco  unten  links  mit  dem  Beisatze:  „Weiterfranco“  („W.  F.“)  anzusetzen.

g.  33.
Retour-Rerepisse.

Den  recommandirten  Briefen  wird  nur  in  dem  Falle,  wenn  der  Absender  den  vollzogenen
  Ablieferungsschein  (Retour-Recepisse)  verlangt  bat,  das  Formular  dazu  nach  folgendem
  Muster  gleich  am  Aufgabeorte  beigefügt.

Formular.
(Vorderseite).
«  Des  Empfängers
Stand  Name  Wohnung

Daß  ich  Endesunterschriebener  von  de  Posthierselbst
  einen  recommandirten  Brief  aus
von
richtig  erhalten,  bescheinige  hiemit.
den  18

EELIIIIII
utoa  quia  ulop15190.

Vollzogen  nach  dem  Aufgabeorte  des  Briefes  zurückzusenden.
(Nückseite.)
Retour-Recepisse
nach