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2) Die Ueberlieferung der Fahrpoststücke erfolgt zwischen den Vereinspostanstalten,
je nach den Verkehrsverhältnissen, entweder
a) in bloßgehenden Kartenschlüssen, oder
b) in geschlossenen Beuteln, oder
c) in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen.
3) Bei der Spedition in geschlossenen Beuteln werden in letztere aufgenommen:
a) alle Briefe und Packete mit baarem Gelde oder Papieren von Geldeswerth, so
weit sie sich nach ibrer Beschaffenbeit und ihrem Umfange dazu eignen;
b) alle Sendungen von geringem Umfange mit oder ohne declarirtem Werthe bis zu
dem Gewichte von 16 Loth, soferne dieselben nicht nach den Zollvorschriften einzeln
überliefert werden müssen;
I) alle Begleitbriefe, Declarationen, Briefe mit Baareinzahlungen oder Nachnahmen u. s. w.
Die übrigen zur Spedition in Beuteln nicht geeigneten Sendungen eines Karten-
schlusses werden in der Karte, sofern diese nicht eine besondere Rubrik für Wagenstücke
schon enthält, mit W („Wagenstück“) bezeichnet.
4) Befindet sich in einem Kartenschlusse nur ein Geldbrief, so wird derselbe den
sub Nr. 3. lit. c. angeführten Briefen beigefügt.
Sind dagegen zwei oder mehrere Briefe mit declarirtem Werthe vorhanden, so wird
aus denselben ein besonderes Geldbrief-Packet formirt, und dieses dergestalt verschnürt und
versiegelt, daß der Inhalt des Packetes dadurch nicht leidet, gleichwohl aber so gesschert iß,
daß demselben ohne Verletzung der Verpackung oder Versseglung nicht beigekommen wer-
den kann.
Ist eine besondere Geldkarte angefertiget, so werden außer den Gelbbriefen auch alle
übrigen in der Geldkarte eingetragenen Begleitbriefe u. s. w., in das Geldbrief-Packet, der
Reihenfolge nach mit aufgenommen.
Das Geldbrief-Packet wird mit der Bezeichnung: „Geldbrief Packet" versehen, bis auf
die einzelnen Loththeile genau gewogen, und das ermittelte Gewicht mit der Stückzahl ver,
im Packete enthaltenen Briefe sowohl auf dem Packete selbst oben links, als auch am
Schlusse der Karte vorgemerkt.
Bei der Abfertigung wird das Gelpbrief-Packet mit den übrigen, im Beutel zu ver-
sendenden Fahrpost-Stücken, so wie mit den, in ein eigenes Bund, ohne weitere Gewichts
erhebung vereinigten übrigen Briefen und den Deelarationen, soferne nicht die offene Ver-