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und des angegebenen Gewichtes, sowie die gute Beschaffenheit des Beutels und des Ver-
schlusses, eonstatirt und erst dann in der Revision weiter vorgeschritten.
In diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Inhalt des Beutels nicht richtig be-
funden wird, wird von dem übernehmenden Beamten unter Beiziehung des Conducteurs
oder der Zeugen
a) nicht blos die Gewichtsangabe jedes einzelnen Beutelstücks durch Nachwiegen genau
geprüft, sondern auch das Gewicht des leeren Beutels und sämmtlicher darin ein-
getroffenen Emballage sorgfältig ermittelt;
b) das Ergebniß mit Angabe der einzelnen, allenfalls ermittelten Differenzen, der
Signatur des Beutels und der einzelnen Bestandtheile der Emballage genau ver-
zeichnet; ·
c)überdenganzenThatbestandsoforteinProtokollaufgenommenunddiesesmit
obiger Verzeichnung und allen im Beutel vorgefundenen Einschlagbogen, Bindfaden
und der zum Verschlusse des Beutels verwendeten Schnur mit Siegel nebst dem
Beutel an die vorgesetzte Behörde eingesendet;
d) der absendenden Postanstalt aber umgehend von dem ermittelten Abgange zu wei-
terer Nachforschung Kenntniß gegeben.
Gleiches Verfahren ist, so weit thunlich, bezüglich der bei einer Postanstalt lediglich
zur Weiterspedition eingehenden Fahrpost-Beutel zu beobachten, welche bei ihrer Ueber-
nahme eine Beschädigung erkennen lassen.
Gestatten die Umstände eine derartige Behandlung durchgehender Fahrpost-Beutel
nicht, so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gewichtsdifferenz festzustellen, der
Beurel uneröffnet in einen anderen Beutel verpackt und sorgfältig versiegelt, mit dem
Protokolle weiter zu senden und die nöthige Rückmeldung zu machen.
Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen finden auf diese die
gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost-Beutel, Anwendung.
8) Gehen bloßgehende Wagenstücke beschädiget ein, oder wird an solchen eine Gewichts-
differenz bemerkt, so ist der Thatbestand in Gegenwart des Begleiters oder von Zeugen
festzustellen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und die nöthige Rückmeldung zu erlassen.
8. 40.
Hastung bei Uebernahme der Postladungen.
Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Postanstalt keine