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Ausstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des vollständigen Gegenbeweises als
Quittung über den richtigen Empfang der Ladung.
In Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt werden können,
z. B. bei Eisenbahn-Transporten, bleibt die übergebende Postanstalt, bei unverletzter äuße-
rer Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit des Gewichtes so lange verantwortlich,
bis die Nachwiegung hat erfolgen können.
Gewichtsdifferenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, müssen un-
ter Beobachtung der im 8. 39 enthaltenen bezüglichen Vorschriften festgestellt werden, wo-
durch jevoch die Führung des Gegenbeweises, daß die Sendung mit richtigem Gewichte
ausgeliefert worden, nicht ausgeschlossen ist.
g. 41.
Verfahren bei Ueberlieferung mangelhaft verpackter Sendungen.
Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieferung nicht zurückgewiesen werden.
Glaubt die übernehmende Postanstalt, daß die feblerbafte Verpackung bei der Wei-
terbeförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Verderben der Sen-
dung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge
baben möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung der
Sendung stattfinden, wobei, soweit als thunlich, die ursprüngliche Verpackung unter der
neuen beizubehalten ist.
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben, ist der zuspedirenden Post-
anstalt mit nächster Post zurück zu melden.
Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrechnung von dem
Adressaten, und soferne dieser die Zablung verweigert, von dem durch ihn namhaft zu
machenden Absender eingezogen.
g. 42.
Speditionswege für Fahrpost-Sendungen.
Dem Aufgeber einer Fahrpost-Sendung soll in besonderen Faͤllen, wenn durch die
Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden
kann, freistehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen.
g. 43.
Einziehung des fehlenden Weiterfranco.
" Wenn das Weiterfranco bei Fahrpost-Sendungen zu niedrig erhoben und berechnet
ist, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erboben.
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