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e) wenn Malz zu einer anderen als der im Begleitschein bezeichneten Müble; oder
d) an einem anderen als dem im Begleitschein angegebenen Tag zur Mühle gebracht,
e) wenn das mit einem ordnungsmäßigen Begleitschein zur Mühle gebrachte Malz
nach erfolgter Schrotung von da abgeführt wird ohne den Begleitschein, oder be-
vor in solchem von dem Müller die (Art. 10) vorgeschriebenen Einträge ge-
macht find; k
2) derjenige, welcher Malz ohne den vorgeschriebenen Schein (Art. 6) versendet;
3) der Müller oder dessen Stellvertreter:
a) wenn er auf der Mühle Malz zur Nachtzeit annimmt oder abgiebt;
b) wenn er solches ohne oder mit einem lückenhaften Begleitschein (Art. 10,
Ziff. 3); oder
J) mit einem Begleitschein annimmt, welcher nicht auf seine Möhle lautet, oder den
Tag der Einbringung nicht als Gültigkeitstag enthält; oder
4) mit einem Begleitschein, welcher schon einmal zu einer Malzschrotung auf dieser
oder einer anderen Mühle benützt wurde, sofern im letzteren Falle die frübere
Benützung des Begleitscheins aus den Einträgen in solchem ersichtlich war;
e) wenn er das Malz vor der Schrotung nicht vollständig nachmißt;
s) wenn er mehr Malz annimmt, als im Begleitschein angegeben ist, in Beziehung
auf den Mehrbetrag in dem Art. 13, Ziff. 2 bezeichneten Falle; so wie
8) wenn er den Begleitschein nicht von der Ankunft des Malzes bis zur Abfahrt in
seiner Verwahrung behält;
h) wenn er Malz von der Mühle weggiebt, ohne zuvor in dem Begleitschein die
vorgeschriebenen Einträge (Art. 10) gemacht und solchen dem Fuhrmann einge'
bändigt zu haben.
Die Strafe ist verwirkt bei den Verfehlungen
Ziff. 1. a. und Ziff. 2. mit dem Abfahren von der Ladstätte;
Ziff. 1. b. erster Fall und Ziff. 1. c. und d. mit der Ankunft des Malzes vor
der Mühle;
Ziff. 3. a. erster Fall und Ziff. 3. b. c. und d. mit dem Beginn des Abladens;
Ziff. 3 e. und l. mit dem Beginne des Schrotens;
Ziff. 3. a. zweiter Fall mit dem Beginne des Aufladens des geschrotenen Malzes;
Ziff. 1. b. zweiter Fall, Ziff. 1. e. und Ziff. 3. h. mit der Abfuhr des letzteren.