Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

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2) die nach dem Gesetze vom 29. Juli 1849. Art. 4 von der Grundstocks-Verwal- 
tung zu dem Betriebskapital der Staatshauptkasse abgegebene, nun von der Rest- 
verwaltung dem Grundstocke wieder zu ersetzende Summe von 1,040,797 fl. 18 kr., 
wofür die Staatsschuldenzahlungskasse Schuldscheine nach denselben Bedingungen, 
wie fie für das aufzunehmende Staatsanlehen (Ziff. 4) werden eingegangen wer- 
den, an die Staatshauptkasse auszufolgen hat. 
Die Kaufschillinge für die Bauplätze der zu der gedachten Eisenbahn nothwendigen 
Gebäude und für die Grundflächen zu den Bahnhöfen werden dem Grundstocks- 
vermögen des Staats entnommen. « 
Soweit diese Mittel zu dem Bau jener Linie nicht zureichen, sind 
4) Staatsanlehen unter möglichst billigen Bedingungen aufzunehmen. 
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— 
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung vieses Gesetzes, bezüglich der Anlehen 
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der ständischen Schuld altungsbehörde be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 6. Mai 1857. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Gcheimen-Kabinets 
Maueler.
	        
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